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Heilbehandlungen nach Unfällen oder bei Berufskrankheiten

Wenn Sie bei der Suva versichert sind, haben Sie nach einem Unfall oder bei einer Berufskrankheit Anrecht auf zweckmässige medizinische Behandlungen. Auf dieser Seite finden Sie detaillierte Informationen.

Inhalt

Kurz und bündig

Als versicherte Person haben Sie nach Unfällen und bei Berufskrankheiten Anspruch auf medizinische Behandlungen. Es handelt sich dabei vor allem um:

  • ambulante Behandlung durch Ärztin oder Arzt sowie Zahnärztin oder Zahnarzt oder auf deren Verordnung hin durch paramedizinisches (nichtärztliches) Fachpersonal
  • stationäre Behandlung in der allgemeinen Abteilung (Akutspital und Rehaklinik)
  • ärztlich verordnete Medikamente und Laboranalysen
  • Hilfsmittel, die ein Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen
  • medizinisch notwendige Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten

Ihre Ansprüche

Welche Ansprüche auf Heilbehandlungen haben Sie als versicherte Person nach einem anerkannten Unfall oder bei einer anerkannten Berufskrankheit? Die Antworten auf Ihre Fragen und alle wichtigen Informationen rund um medizinische Leistungen haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Bitte beachten Sie:

  • Wir übernehmen nur Leistungen, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind.
  • Heilkosten übernehmen wir meist vollumfänglich.
  • Die geltenden Tarife sind massgebend für die Kostenübernahme oder die Kostenbeteiligung.
  • Die Höhe von Kostenvergütungen, die wir übernehmen, ist teilweise begrenzt (z. B. bis zu max. 300 Franken für Brillengestelle).
  • Bitte seien Sie kritisch, wenn Sie aufgefordert werden, Kosten selbst zu tragen. Wenn Sie dafür unterschreiben, müssen Sie die Kosten ggf. selbst tragen.
  • Als versicherte Person sind Sie verpflichtet, alles zu tun, um die Folgen des Unfalls oder der Berufskrankheit möglichst gering zu halten.

Sie haben Fragen oder sind unsicher? Wir sind gerne für Sie da. Bitte wenden Sie sich unsere Mitarbeitenden im Kompetenz-Center Schaden in Ihrer Region. 

 

  • Arzt/Ärztin
  • Zahnarzt/Zahnärztin
  • Chiropraktiker/Chiropraktikerin
  • Therapeut/Therapeutin usw. 
  • ärztlich verordnete Medikamente und Analysen sowie Mittel und Gegenstände (z. B. Verbandsmaterial, Bandagen/Orthesen etc.), die der Heilung dienen
  • Behandlung und Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung (Akutspital und Rehaklinik
  • für medizinische Behandlungen schweizweit freie Wahl Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Chiropraktiker/Chiropraktikerin, Therapeut/Therapeutin sowie Apotheke, Spital etc.
  • Kosten für Hilfsmittel, die eine Körperfunktion ersetzen, z. B. Prothesen und Hörgeräte
  • innerhalb der Schweiz notwendige Kosten für die Überführung einer Leiche an den Bestattungsort sowie die Bestattungskosten
  • Die Übernahme der Bestattungskosten ist begrenzt und beträgt aktuell maximal 2842 Franken.
  • Für Bestattungskosten und Überführungskosten im Ausland gelten Einschränkungen. Mehr dazu auf «Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten»

Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung der Ansprüche nicht abschliessend ist. 

Ombudsstelle – neutral und lösungsorientiert

Wenn Sie als versicherte Person ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen anders einschätzen als wir, kann dies zu Unstimmigkeiten führen. Sofern noch keine rechtlichen Schritte eingeleitet wurden (es wurde noch keine Verfügung erlassen), hilft Ihnen die Stiftung «Ombudsman der Privatversicherung und der Suva»

Die Ombudsstelle ist für versicherungstechnische Fragen spezialisiert und vermittelt lösungsorientiert und neutral. Dazu erarbeitet die Ombudsstelle Vorschläge und Empfehlungen für eine aussergerichtliche Klärung. Sie übernimmt jedoch nicht die Rolle eines Anwalts. Wichtig zu wissen: Der Einbezug der Ombudsstelle unterbricht keine laufenden Fristen.

Für Versicherte der Suva und der Militärversicherung ist die Beratung der Ombudsstelle gratis. 

 

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