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Arbeiten am hängenden Seil

Arbeiten am hängenden Seil sind anspruchsvoll. Deshalb brauchen Angestellte eine Ausbildung, bevor sie solche Arbeiten ausführen. Hier erfahren Sie alles über Vorgaben und Bestimmungen. Ausserdem erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie Links zu Anbietern von Schulungen für Seilarbeiten.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Arbeiten am hängenden Seil (Seilzugangs- und Positionierungsverfahren, SZP) bezeichnet eine Tätigkeit unter Einsatz eines belasteten Arbeitsseils. Dabei bewegt sich eine Person mit oder am gespannten Seil fort, ohne einen stabilen Stand zu haben. Solche Arbeiten sind sehr anspruchsvoll und gefährlich.

      • Deshalb sind bei Arbeiten mit Absturzgefahr ein Kollektivschutz (Seitenschutz oder Fassadengerüst) und technische Hilfsmittel (Hubarbeitsbühnen) dem Individualschutz grundsätzlich vorzuziehen.
      • Lassen Sie Arbeiten am hängenden Seil nur dann ausführen, wenn keine anderen Schutzmassnahmen mit geringeren Risiken möglich sind. Setzen Sie dabei nur speziell ausgebildete Personen ein.
      • Ausserdem muss eine zweite Person die Seilarbeiten überwachen.

      Regeln für Arbeiten am hängenden Seil

      Sie dürfen nur dann am hängenden Seil arbeiten, wenn Sie die Arbeiten nicht auf andere Weise und mit geringerem Risiko ausführen können. Folgende Regeln gelten in jedem Fall:

      • Nur ausgebildete Personen dürfen am hängenden Seil arbeiten.
      • Das Seilsystem jeder Person muss über mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile verfügen.
      • Eine zweite Person muss die Arbeiten überwachen und in der Lage sein, eine im Seil hängende Person zu bergen.

      Weiterführende Publikationen

      Nutzen Sie die detaillierten Informationen in unseren Factsheets.

      Arbeiten im Bereich von Naturgefahren

      Bei Arbeiten im Bereich von Naturgefahren kommen neben der Absturzgefahr noch äussere Einflüsse und Naturgefahren hinzu. Deshalb müssen ausgewiesene Fachleute die Situation vorgängig beurteilen. Ausserdem ist bei solchen Arbeiten eine eindeutige Regelung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie eine klare Kommunikation zwischen allen Beteiligten erforderlich. Halten Sie die getroffenen Regelungen dazu im «Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept» fest.

      Leitlinie Sicherheit bei Arbeiten am Fels und an Schutzbauwerken für Naturgefahren (Hilfsmittel  zur Koordination und Dokumentation)

       

      Antworten auf häufige Fragen (FAQ)

      Nachfolgend erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen über das Arbeiten am hängenden Seil.

      Die Lerninhalte und nachzuweisenden Kompetenzen der Bergführerausbildung weichen von denjenigen der Seilarbeit ab. Bei Arbeiten am hängenden Seil werden andere Techniken und Ausrüstungsteile angewendet als im Bergsport.

      Gemäss Bauarbeitenverordnung (BauAV) Art. 118   müssen sich Arbeitnehmende in regelmässigen Abständen von maximal drei Jahren fortbilden. Dabei sollen aktuelle Arbeits- und Rettungstechniken, die Anwendung neuer Geräte und weiteres aktualisiertes Fachwissen vermittelt werden.

      • Erfahrene Berufsleute und Bergführerinnen und Bergführer mit eidg. Fachausweis können ohne Kursbesuch direkt die Prüfungen für Level 1 absolvieren, sofern sie über die erforderlichen Kompetenzen verfügen.
      • Die Bedingungen für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger sind mit dem ausbildenden Verband abzusprechen. Massgebend ist ein erfolgreiches Bestehen der Prüfung.
      • Ein Kursbesuch zum Erreichen der Ausbildung für Level 2 und 3 ist in jedem Fall Vorschrift.
      • Selbständigerwerbende müssen nachweisen, dass sie über das Wissen und die Fertigkeiten der geforderten Ausbildung verfügen.
      • Arbeiten Selbständige mit Arbeitnehmenden zusammen, müssen sie je nach Funktion über einen Ausbildungsnachweis für Level 1, Level 2 und Level 3 mit entsprechendem Nachweis der Fortbildung verfügen.

      Es gibt keine Ausnahmeregelungen. Auch temporäre Mitarbeitende müssen vor dem ersten Einsatz die Prüfung der Ausbildung für Level 1 bestanden haben.

      • Firmen müssen sich nicht zertifizieren lassen, sondern lediglich der Aus- und Fortbildungspflicht nachkommen.
      • Die Ausbildungsorganisation und die Ausbildungsstätte erfassen die Prüfungsabsolventinnen und -absolventen beziehungsweise die Prüfungsexpertinnen und -experten. Dadurch kann die Versorgung mit Fachinformationen sichergestellt werden.

      Personen mit abgeschlossener Ausbildung für Level 3 und entsprechender Weiterbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte sind berechtigt, als Ausbildnerin oder Ausbildner oder als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte tätig zu sein, sofern dies den Regelungen der Ausbildungsorganisation entspricht.

      • Die Verbände bestimmen die Prüfungsexpertinnen und -experten.
      • Unabhängige Expertinnen und Experten müssen die Prüfungen abnehmen.
      • Ausbildnerinnen und Ausbildner mit einer Ausbildung für Level 3 müssen sich regelmässig weiterbilden. Die Ausbildungsintervalle werden vom Ausbildungsverband festgelegt.
      • Die Ausbildung muss die gemeinsamen Anforderungen der involvierten Verbände und der Suva erfüllen.

      In der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) Art. 8   heisst es wörtlich:

      «Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen.»

      Die Rettung einer ins Sicherungssystem gestürzten Person muss durch das Team mit vor Ort vorhandenen Mitteln gewährleistet sein.

      Werden Forst- oder Baumpflegearbeiten zum Schutz von Gebäuden oder Infrastrukturbauten ausgeführt, ist die Bauarbeitenverordnung (BauAV)  einzuhalten. Bei Arbeiten auf Bäumen unter Anwendung seilunterstützter Baumklettertechnik (SKT) sind die anerkannten Regeln dieser Arbeitstechnik zu berücksichtigen.

      • Bei Freileitungen werden selten Arbeiten am hängenden Seil ausgeführt.
      • Anforderungen sind in der Weisung Nr. 245   des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI definiert.

      Ja, gemäss Bauarbeitenverordnung (BauAV) Art. 4  gilt:

      • Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein schriftliches Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept vorliegt. 
      • Die Gefährdungsbeurteilung und die Massnahmenplanung müssen bezüglich Personen, Arbeitsplatz, Stoffe, Umwelt, Umfeld und Seilzugangs- und Positionierungsverfahren (SZP) objektspezifisch erfolgen.

      Es gibt keine Ausnahmeregelung für spezifische Berufsgruppen. Alle sind auf Basis des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)  und der Bauarbeitenverordnung (BauAV)  bei Seilzugangs- und Positionierungsverfahren (SZP) gleichgestellt.

      • «Arbeiten am hängenden Seil» (SZP) bezeichnet Tätigkeiten unter Einsatz eines belasteten Arbeitsseils. Dabei bewegt sich die Person mit oder am gespannten Seil fort und positioniert sich ohne stabilen Stand an einer Struktur. Ein Systemversagen ohne redundantes Sicherungssystem führt dabei unweigerlich zu einem Absturz.
      • Bei Arbeiten mit «Anseilschutz» (Absturzsicherung mit Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, PSAgA) positioniert oder sichert sich eine Person mit der PSAgA, ohne sich jedoch mit/am Seil oder Verbindungsmittel fortzubewegen.
      • «Seilunterstützte Baumklettertechnik» (auch Seilklettertechnik, SKT, genannt) ist ein Arbeitsverfahren der Forstwirtschaft und Baumpflege unter Anwendung von Seiltechnik auf Bäumen.
      • «Seilunterstützte Rettung» ist ein Verfahren, bei dem sich Rettungsfachleute am oder mit dem Seil vertikal oder horizontal fortbewegen. Übung und Ausbildung von seilunterstützten Rettungstechniken im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erfordern von Ausbildnerinnen und Ausbildnern vertiefte Erfahrungen. Sie müssen von Instruktorinnen oder Instruktoren beaufsichtigt werden, die entsprechend ausgebildet sind (zum Beispiel Höhenarbeiterin oder Höhenarbeiter Level 3, Ausbildnerin oder Ausbildner Höhenrettung EUSR).
      • Das Erstellen, Einrichten und Unterhalten von Canyoning-Routen oder Klettersteigen fallen unter die Bauarbeitenverordnung (BauAV) . Dabei sind die spezifischen Umwelt- und Umgebungsgefahren besonders zu beachten. Die Arbeitstechnik ist darauf abzustimmen.
      • Das Begehen solcher Routen und das Führen von Gruppen fallen nicht unter die Bauarbeitenverordnung (BauAV).
      • Beim Routenbau an Wandelementen in Kletterhallen handelt es sich nicht um eine Bautätigkeit im Sinne der Bauarbeitenverordnung (BauAV).
      • Kletterhallenbetreibende legen die für die individuelle Situation geeignete Arbeitstechnik fest und instruieren ihr Personal entsprechend.
      • Nein, Sportkletterausrüstungen sind für den gewerblich-industriellen Einsatz verboten.
      • Sie sind für den Einsatz in der Freizeit konzipiert, wo ausschliesslich die Eigenverantwortung der Anwenderin oder des Anwenders massgebend ist.
      • Beim gewerblich-industriellen Einsatz hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine grosse Verantwortung. Die Schutzstufenanforderungen an das Material sind höher (zum Beispiel der Vergleich zwischen Abseilachter und Abseilgerät mit Panikfunktionen).

      Ausbildungsorganisationen

      Für eine Ausbildung im Bereich Seilzugangstechnik gibt es verschiedene Anbieter in verschiedenen Regionen der Schweiz. Unten finden Sie die entsprechenden Kontakte.

      Die Ausbildungsanbieter haben einen gewissen Freiraum, Spezialfachgebiete einzubauen (z. B. Natur- oder Chemiegefahren, Schweissarbeiten, Vertiefung Statik usw.). Prüfen Sie allenfalls, ob sich deshalb gewisse Anbieter besonders gut für Ihre Branchentätigkeit eignen.

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