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Stapler: Retten Sie Leben mit einer Rückhalteeinrichtung

Wenn ein Gabelstapler verunfallt, kann der Lenkende schwer verletzt werden. Mit einer Rückhalteeinrichtung schützen Sie Ihre Mitarbeitenden. Sei es mit einer Fahrerkabine, Bügeltüre oder einem Sicherheitsgurt: Erfahren Sie hier, welche Schutzmassnahmen für welche Staplertypen vorgeschrieben oder empfohlen sind.

Inhalt

Kurz und bündig

Jedes Jahr geschehen in der Schweiz zahlreiche Unfälle, wenn Gabelstapler umkippen. Lenkende, die sich nicht genügend schützen, werden aus dem Gefährt geschleudert und können von diesem erdrückt werden.

So schützen Sie das Leben Ihrer Mitarbeitenden:

  • Eine Rückhalteeinrichtung wie eine Fahrerkabine, ein Sicherheitsgurt oder Sicherheitsbügel verhindern, dass Lenkende bei Unfällen vom Stapler katapultiert werden und sich schwer verletzen.
  • Bei Gegengewichtsstaplern und Seitenstaplern bis 10 Tonnen Tragfähigkeit sind Rückhalteeinrichtungen Pflicht.
  • Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeitenden und achten Sie darauf, dass sie sich konsequent schützen.

Menschen sind keine Geschosse. Mit unseren Tipps werden Sie nicht zum Spielball der Fliehkräfte.

Vorsicht Kippgefahr

Viele Lenkende von Staplern sind sich nicht bewusst, dass ihr Gefährt leer und beim Kurvenfahren kippanfälliger ist als beladen. Wenn der Stapler stürzt, wirkt er wie ein Katapult und schleudert den Menschen weg. Wie können Sie sich schützen?

Wenn Gabelstapler kippen, werden nicht angegurtete Lenkende vom Sitz geworfen. Manchmal versuchen sie panikartig, vom Gefährt ab zu springen. Dies gelingt nur selten, und so geschehen schwere Unfälle. Mitarbeitende werden vom stürzenden Stapler eingeklemmt oder vom Fahrerschutzdach getroffen. Sie erleiden schwerste Verletzungen, werden invalid oder sterben gar. Mit den richtigen Sicherheitsmassnahmen kann viel Leid vermieden werden.

Menschen sind keine Geschosse

Weshalb geschehen so viele Unfälle mit Stapler? Sie werden sehr schmal und hoch gebaut, um wendig zu sein und auch in engen Gängen manövriert werden zu können. Dies hat aber den Nachteil, dass sie sehr kippanfällig sind. Wenn die Lenkenden dies vergessen, wird es schnell gefährlich. 

Die Hauptursachen für Kippunfälle sind:

  • zu schnelles Fahren in Kurven
  • Kurvenfahrt mit angehobener Last
  • Fahren auf unebener Fahrbahn
  • Überfahren einer Rampenkante und Abstürzen des Staplers

Eine Rückhalteeinrichtung wie eine Fahrerkabine, Bügeltüren oder Sitzgurten sind lebenswichtig. Für alle Gegengewichtsstapler und Seitenstapler bis 10 Tonnen Tragfähigkeit sind sie gar obligatorisch.

Ältere Stapler, die vom Hersteller noch nicht mit einer Rückhalteeinrichtung ausgestattet wurden, müssen nachgerüstet werden.

Die Aufsichtsorgane der Arbeitssicherheit (Suva, Kantone, SECO) kontrollieren seit dem 1. Januar 2004 bei ihren Betriebsbesuchen Gegengewichts- und Seitenstapler bis 10 Tonnen Tragfähigkeit und verlangen, wo nötig, die Nachrüstung der Fahrzeuge mit einer Personenrückhalteeinrichtung.

Rückhalteeinrichtungen auf einen Blick

Ein Gabelstapler ist von der Seite zu sehen. Bügeltüren  verhindern, dass der Lenkende aus der Fahrerkabine geschleudert wird.
Bügeltüren können als Alternative zu Sitzgurten und Kabinentüren eingesetzt werden. Ihre Vorteile: Sie bieten dem Lenkenden ausreichenden Schutz und lassen sich an allen gängigen Staplertypen einfach anbringen.
Ein Gabelstapler transportiert eine Palette mit Fässern. Ein Mann sitzt in einer geschlossenen Fahrerkabine und lenkt das Gefährt.
Geschlossene Kabinentüren verhindern, dass die Fahrperson herausgeschleudert wird. Sie schützen aber nur, wenn sie geschlossen sind. Wenn die Türen in der Sommerhitze demontiert werden, müssen die Stapler mit einem Sitzgurt ausgerüstet sein.
Ein Fahrersitz mit einem schwarzen Sitzgurt ist von der Seite zu sehen.
Der preisgünstigste Schutz: Fast alle Neugeräte werden heute serienmässig mit duo-sensitiven Sitzgurten ausgerüstet. Dies bedeutet, dass der Gurt bei Bewegungen des Fahrers nach vorne und zur Seite nicht ausrollt, sondern blockiert wird.

Ein Sitzgurt schützt nur dann, wenn er auch stets getragen wird. Wenn Ihre Mitarbeitenden häufig auf- und absteigen müssen, neigen sie aus Bequemlichkeit dazu, die Gurte nicht immer zu schliessen. Häufig tragen die Lageristen Handschuhe. Wenn sich der Sitzgurt auch dann leicht bedienen lässt, wird dieser eher eingesetzt. Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeitenden, zu ihrem eigenen Schutz. 

Wenn Sie ältere Stapler mit Sitzgurten nachrüsten, müssen alle Komponenten genügend solide sein. Es ist keine gute Idee, den Fahrersitz oder Sitzgurt am lose aufliegenden Batteriedeckel zu befestigen. Falls es keine andere Möglichkeit gibt, muss der Batteriedeckel gesichert werden, zum Beispiel mit Spanngurten.

Wer stellt Rückhalteeinrichtungen her?

Rückhalteeinrichtungen werden in der Regel von den Herstellern und Lieferanten von Staplern angeboten. Erkundigen Sie sich dort nach Rückhalteeinrichtungen, die für Ihre Stapler und deren Einsatz geeignet sind.

Müssen vorhandene Schutzeinrichtungen benutzt werden?

Beim Fahren mit Gabelstaplern müssen die vorhandenen Sitzgurten getragen werden. Gemäss den Art. 28   Abs.4 und 32a   der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) dürfen Gabelstapler, die mit einer Personenrückhalteeinrichtung ausgerüstet sind, nur verwendet werden, wenn sich die Rückhalteeinrichtung in der Schutzstellung befindet.

Worauf sollten Sie bei der Wahl der Rückhalteeinrichtung achten?

Einige Hersteller bieten aktive Systeme zur Stabilitätskontrolle bei Kurvenfahrten und Fahrten mit angehobener Last an. Sie erhöhen die Kippsicherheit des Gabelstaplers. Trotzdem können Fahrzeuge kippen, zum Beispiel bei einer unebenen Fahrbahn oder bei Bedienungsfehlern. Deshalb müssen in jedem Fall Personenrückhalteeinrichtungen eingebaut werden.

Achten Sie bei der Auswahl Ihrer Schutzmassnahmen auf die Bedürfnisse der Staplerlenkenden. Wichtig ist, dass die Rückhalteeinrichtung

  • den Fahrer nicht behindert, vor allem beim Auf- und Absteigen und Rückwärtsfahren
  • sich für unterschiedliche Körpergrössen eignet
  • einfach in der Handhabung und zuverlässig ist

Von Vorteil sind Personenrückhalteeinrichtungen, die zwangsläufig wirksam werden (z. B. Kabinentüren, seitliche Schutzbügel und Gurtschlossüberwachung).

Für ältere Gabelstapler, die vor dem 1.1.1997 in Verkehr gebracht wurden, werden von verschiedenen Herstellern so genannte Nachrüstsätze für den nachträglichen Einbau von Sitzgurten oder Bügeltüren angeboten.

Nachrüstung älterer Gabelstapler (vor dem 1.1.1997 in Verkehr gebracht)

Gestützt auf Art. 24  der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) hat die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS ) im Oktober 2003 beschlossen, dass ältere Gabelstapler ebenfalls nachzurüsten sind.

Deshalb müssen Gegengewichts- und Seitenstapler bis 10 Tonnen Tragfähigkeit, die vor dem 1.1.1997 in Verkehr gebracht wurden, auf Kosten des Betreibers mit Personenrückhalteeinrichtungen nachgerüstet werden. Auf eine Übergangsfrist wurde bewusst verzichtet.

Ein Stapler mit geschlossener Fahrerkabine ist von vorne zu sehen. Er befördert einen hohen Stapel Holzplatten auf einer seitlichen Plattform.
Rückhalteeinrichtungen sind für Seitenstapler bis 10 Tonnen Tragfähigkeit obligatorisch.
Ein Stapler mit Fahrerkabine ist von der Seite zu sehen. Ein Mann sitzt darin und transportiert eine Palette mit schwerer Last.
Gegengewichtsstapler müssen mit einer Rückhalteeinrichtung für die Lenkenden ausgestattet sein.

Die Aufsichtsorgane der Arbeitssicherheit (Suva, Kantone, SECO) verlangen seit dem 1.1.2004 bei ihren Betriebsbesuchen wo nötig die Nachrüstung der Fahrzeuge. Das Ziel ist es, die schweren Verletzungen von Staplerfahrern bei Kippunfällen zu reduzieren. Zudem ist die Nachrüstung ein Gebot der Rechtssicherheit. Ohne Nachrüstung würden Arbeitnehmende, die einen älteren Stapler bedienen, einem höheren Risiko ausgesetzt als Fahrer eines neueren Staplers. Besonders stossend ist es, wenn im gleichen Betrieb unterschiedliche Sicherheitsstandards vorkommen.

Die Nachrüstung älterer Stapler mit Personenrückhalteeinrichtungen wird übrigens auch in den EU-Staaten verlangt, und zwar aufgrund der EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie (89/655/EWG bzw. 95/63/EG).

Regelung für neuere Gabelstapler (vom 1.1.1997 bis 29.12.2009 in Verkehr gebracht)

Das hohe Kipprisiko von Gabelstaplern führte dazu, dass in Europa seit dem 1.1.1996 und in der Schweiz seit dem 1.1.1997 neu in Verkehr gebrachte Gegengewichtsstapler und Seitenstapler bis 10 Tonnen Tragfähigkeit [1] mit einer Personenrückhalteeinrichtung ausgerüstet sein müssen.

Die Hersteller müssen dafür sorgen, dass ihre Maschinen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Europäischen Maschinenrichtlinie 98/37/EG  erfüllen. Gemäss Ziffer 3.2.2 dieser Richtlinie sind Stapler mit Sicherheitsgurten oder einer gleichwertigen Einrichtung auszurüsten. Mit dem Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten STEG (ersetzt am 1.7.2010 durch das Bundesgesetz über die Produktesicherheit) wurde die EG-Maschinenrichtlinie auf den 1.1.1997 in schweizerisches Recht überführt.

Demzufolge müssen neuere Gabelstapler, d.h. Geräte, die nach dem 1.1.1997 in Verkehr gebracht wurden, vom Hersteller bzw. Inverkehrbringer mit einer Personenrückhalteeinrichtung ausgestattet worden sein. Wenn bei solchen Gabelstaplern die Personenrückhalteeinrichtung fehlt, so sind sie vom Inverkehrbringer nachzurüsten.

[1] Betroffen sind Gegengewichtsstapler (siehe ISO 5053, 3.1.3.1.1), Geländegängige Gabelstapler mit Hubgerüst (siehe ISO 5053 3.1.3.1.8) sowie Querstapler (siehe ISO 5053, 3.1.3.1.7) mit Tragfähigkeit bis 10 000 kg.

Inverkehrbringen neuer Gabelstapler (seit 29.12.2009)

Es dürfen nur neue Maschinen (z. B. Gabelstapler) in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, SR 819.14 ) beziehungsweise der Richtlinie 2006/42/EG  (EU-Maschinenrichtlinie) entsprechen. Der Hersteller muss sicherstellen, dass die Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt. Gemäss Anhang I, Ziffer 3.2.2 müssen die Sitze des Staplers so konstruiert oder mit einer Rückhalteeinrichtung (Sicherheitsgurten oder gleichwertige Einrichtung) ausgestattet sein, dass die Personen auf ihrem Sitz gehalten werden, falls der Stapler umkippt.

Werden Stapler in Verkehr gebracht, welche die Anforderungen der Maschinenverordnung nicht erfüllen, hat der Inverkehrbringer mit einem kostenpflichtigen Marktüberwachungsverfahren und abschliessendem Verkaufsverbot zu rechnen.

Den Betrieben wird beim Einsetzen (Kaufen, Leasen, Mieten) empfohlen, die Stapler sofort nach Erhalt auf ihre Konformität hin zu überprüfen (siehe auch Arbeitsmittel – Sicherheit beginnt beim Kauf im Download- & Bestell-Center) und die Mängel dem Inverkehrbringer schriftlich zur Behebung zu melden.

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