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Ausbildungen für Baumaschinenführer

Das Führen von Baumaschinen wie Bagger, Radlader, Dumper und Planierraupen erfordert eine Ausbildung. Hier finden Sie Informationen und Voraussetzungen für die Ausbildung zum Baumaschinenführer für das Bauhauptgewerbe sowie den Garten- und Landschaftsbau, die Forstwirtschaft, das Recycling, das Kommunalwesen und andere.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Um Unfälle beim Bedienen von Baumaschinen zu vermeiden, ist eine entsprechende Ausbildung notwendig. Die wichtigsten Fakten:

      • Ihre Mitarbeitenden benötigen eine Ausbildung zum Führen von Baumaschinen, weil diese Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist. Ausgenommen sind mitgängergeführte Baumaschinen und Baumaschinen, die nur über ein Trittbrett zum Mitfahren verfügen. Für sie genügt eine Instruktion.
      • Die Sozialpartner der Branchen vereinbaren mit der Suva die Kompetenzen, die in der Ausbildung zu vermitteln sind.
      • Das Führen von Baumaschinen ist für unter 18-jährige verboten. Ausgenommen sind Lernende, die gemäss Bildungsplan Baumaschinen bedienen müssen.

      Erforderliche Ausbildung und Nachweis

      In der Schweiz besteht für das Bedienen aller Baumaschinen mit Fahrersitz grundsätzlich eine Ausbildungspflicht gemäss Artikel 8 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) . Dies ist unabhängig vom Gewicht der Maschine. Hingegen ist keine Ausbildung notwendig für mitgängergeführte Baumaschinen und für Baumaschinen, die nur über ein Trittbrett zum Mitfahren verfügen. Für diese genügt eine Instruktion gemäss Artikel 6 VUV .

      Für Baumaschinenführerinnen und Baumaschinenführer gibt es je nach Branche unterschiedliche Ausbildungsmodelle. Nach erfolgreicher Ausbildung und Kompetenzüberprüfung wird ein Ausbildungsnachweis ausgestellt.

      Es gibt keinen eidgenössischen Baumaschinenführerausweis. Der Betrieb weist die Ausbildung beziehungsweise die Instruktion nach. Bitte beachten Sie, dass in den Kantonen Wallis, Waadt, Genf und Neuenburg zusätzliche kantonale Bestimmungen gelten (kantonale Baumaschinenführer-Ausweise).

      Auffrischungskurs

      Freiwillige Auffrischungskurse sind ein nachhaltiges Investment in Ihre Belegschaft. Altes Wissen wird aufgefrischt, neues kommt dazu. Deshalb empfehlen wir solche Kurse in regelmässigen Abständen.

      Ausbildungsinstitutionen

      Für detaillierte Informationen zur Ausbildung wenden Sie sich am besten an die jeweiligen Branchenverbände oder die zuständigen Kantonsbehörden.

      Bauhauptgewerbe SBV / K-BMF

      Für die Bedienung von Baumaschinen im Bauhauptgewerbe kann ein Baumaschinenkurs gemäss Prüfungsreglement des Vereins K-BMF absolviert werden. Die Ausbildung zum Baumaschinenführer / zur Baumaschinenführerin wird grundsätzlich in der ganzen Schweiz akzeptiert. Beachten Sie, dass für die Kantone Wallis, Waadt, Genf und Neuenburg besondere kantonale Regelungen gelten. 

      Der Verein K-BMF setzt sich aus den Sozialpartnern des Baugewerbes (Schweizerischer Baumeisterverband, Gewerkschaften, Unia und Syna) zusammen.

      Verschiedene Ausbildungsinstitutionen  bieten die Baumaschinenführerkurse K-BMF an. Nach abgeschlossener Ausbildung und bestandener Prüfung erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Ausbildungsnachweis in Form eines «Baumaschinenführer-Ausweises» der betreffenden Gerätekategorie.

      Grüne Branche, JardinSuisse

      Baumaschinenführerinnen und Baumaschinenführer im Garten- und Landschaftsbau (grüne Branche) können einen Baumaschinenkurs gemäss Prüfungsreglement von JardinSuisse absolvieren. Diese Ausbildung wird grundsätzlich in der ganzen Schweiz akzeptiert. Beachten Sie, dass für die Kantone Wallis, Waadt, Genf und Neuenburg besondere kantonale Regelungen gelten. 

      Alle Ausbildungsinstitutionen der grünen Branche (ÜK-Zentren) bieten die Baumaschinen-Ausbildung  von JardinSuisse an. Nach abgeschlossener Ausbildung und bestandener Prüfung erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Ausbildungsnachweis.

      Kantone GE, VD, VS und NE

      In den Kantonen Wallis, Waadt, Genf und Neuenburg stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung, damit Ihre Baumaschinenführerinnen und Baumaschinenführer einen Ausbildungsnachweis erbringen können:

      Auskunft zur Ausbildungspflicht

      Für allgemeine Auskünfte zur Ausbildungspflicht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

      Gesetzliche Grundlagen

      • Verordnung über die Unfallverhütung Art. 6  Information und Anleitung der Arbeitnehmer
      • Verordnung über die Unfallverhütung Art. 8  Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren
      • Jugendschutzverordnung Art. 4  Gefährliche Arbeiten
      • Berufsbildungsverordnungen bei SBFI

      Ribi on Tour: Baumaschinen führen – nie ohne Ausbildung!

      Diesmal unterhält sich Ribi mit einem unzufriedenen Baggerführer und einem Profiausbildner. Dabei wird klar: Zu den Arbeiten mit besonderen Gefahren gehört auch das Führen von Baumaschinen. Und deshalb lautet das Credo: nie ohne Ausbildung!

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