Meldung von Asbestsanierungsarbeiten
Arbeiten an und in Gebäuden, die vor 1990 erbaut wurden, sind asbestgefährdet und dürfen nur von anerkannten Asbestsanierungsunternehmen durchgeführt werden. Diese meldepflichtigen Arbeiten sind der Suva spätestens 14 Tage vor Beginn der Arbeit zu melden. Nutzen Sie dazu das Kundenportal mySuva.
Inhalt
Kurz und bündig
Seit 1990 ist Asbest in der Schweiz verboten. Trotzdem findet man Asbest heute noch in vielen Baustoffen. Die gefährlichen Fasern werden bei Sanierungsarbeiten freigesetzt und gelangen beim Einatmen in die Lunge oder über die Haut in den Körper. Dies führt zu schweren Krankheiten.
Asbestsanierungen sind meldepflichtig. Sie dürfen aber nur von Unternehmen ausgeführt werden, die von der Suva anerkannt sind. Die Meldung mit allen nötigen Dokumenten geschieht einfach und bequem online im Kundenportal mySuva.
Was ist meldepflichtig?
Obwohl in der Schweiz seit 1990 verboten, findet man in vielen Baustoffen heute noch Asbest. Unsere Publikation «Asbest erkennen - richtig handeln», gibt Ihnen eine Übersicht von typischen Asbestanwendungen und wie Sie diese erkennen können. Die Beispiele sind gut bebildert und werden in drei Gefährdungsstufen eingeteilt: keine unmittelbare Gefährdung (grün), Gefährdung möglich (orange) und grosse Gefährdung (rot).
Die wichtigsten Anwendungsformen von Asbest sind:
- festgebunden: Asbestzementprodukte (Dach-/Fassadenplatten, Rohrleitungen und Formwaren), Fensterkitt, Plattenkleber, Bodenbeläge, Putz
- schwachgebunden: Isolationsmaterial zur Wärmedämmung und für den Brandschutz, Bodenbeläge
- reine Form: Schnüre, Textilien, Füllstoffe
Ausnahmen für die Unterschreitung der Meldefrist
- Unvorhersehbare Notfallsituation (höhere Gewalt) wie Leitungsbruch, Unwetterschäden usw., und wenn Personen unmittelbar gefährdet sind.
- Notfallsituation, wo Asbest unerwartet auftritt und Personen unmittelbar durch Asbest gefährdet sind (siehe BauAV Art. 32 Abs. 3 und Ziffer 5.1.5 EKAS RL).
- Reinigung von Arbeitsplätzen und Gebäuden im Bereich der Asbestkontamination.
- Nachmeldung bei Asbestsanierungsarbeiten, wo trotz Ermittlung ein zusätzliches Asbestvorkommen entdeckt wurde.
- Sanierung eines zusätzlichen Asbestvorkommens.
- Kleinstarbeiten geringen Umfangs (Sanierende Fläche < 0.5m2), die in einem Arbeitsgang erledigt werden können (siehe Ziffer 7.7 der Richtlinie Asbest).
Wie melden Sie uns Astbestsanierungen?
Asbestsanierungen dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die von der Suva anerkannt sind. Lesen Sie dazu das untenstehende Kapitel betreffend Anerkennung.
Wenn Sie ein von der Suva anerkanntes Asbestsanierungsunternehmen sind, melden Sie uns Asbestsanierungsarbeiten spätestens 14 Tage vor deren Ausführung. Reichen Sie uns die Meldung bitte online ein. Sie haben dazu zwei Möglichkeiten:
- Online-Meldung mit Ihrem Login und Betriebskontext im Kundenportal mySuva
- Online-Meldung als Gast ohne Login
Welche Dokumente braucht es?
- Ihr Arbeitsplan muss spätestens vor Beginn der Arbeiten online bei der Suva vorliegen. Dieser muss der Bauarbeitenverordnung Art. 4 sowie der EKAS-Richtlinie 6503 Kap. 7.3 entsprechen.
- Legen Sie ein Schadstoffgutachten bei.
Ihre Vorteile mit einem mySuva Login
Registrieren Sie sich jetzt im Kundenportal mySuva und profitieren Sie von diesen Vorteilen:
Das sind Ihre Vorteile:
- chronologische Übersicht Ihrer Meldungen an die Suva
- angefangene Meldung unterbrechen und später fortzusetzen
- bestehende Meldung kopieren und weiterverwenden
- fehlende Informationen wie Angaben zur leitenden Person auf der Baustelle, projektrelevante Unterlagen usw. später ergänzen
- eingereichte Meldungen nachträglich annullieren
Sie sind noch nicht als Asbestsanierungsunternehmen anerkannt?
Bei Arbeiten an asbesthaltigem Material werden oft erhebliche Mengen an Fasern freigesetzt. Um niemanden zu gefährden, dürfen Sie solche Asbestsanierungen in der Schweiz nur ausführen, wenn Ihre Firma von der Suva anerkannt ist. So werden Sie als Asbestsanierer von der Suva anerkannt:
Fragen und Antworten
1. Registrieren Sie Ihren Betrieb online im Kundenportal mySuva.
2. Alle Personen in Ihrem Betrieb, die eine Meldung erfassen, benötigen …
- je ein eigenes mySuva-Benutzerkonto.
- eine Verknüpfung des Benutzerkontos mit Ihrem Betrieb.
- das Zugriffsrecht für die Anwendung «Meldepflichtige Arbeiten».
Die Berechtigung gibt Ihnen die Person, die in Ihrem Betrieb die Betriebsadministratoren-Rechte für mySuva besitzt.
Nein, Sie können uns die Arbeiten ohne Benutzerkonto als Gast melden.
Melden von Asbestsanierungen ist nur durch von der Suva anerkannte Asbestsanierungsunternehmen möglich.
Klicken Sie auf den E-Mail-Link in der Eingangsbestätigung, die Sie nach dem Senden der Meldung für Ihren Betrieb erhalten haben. Jetzt können Sie die Änderungen vornehmen und speichern.
Als Betriebsadministratorin oder Betriebsadministrator können Sie in der «Benutzerverwaltung» zusätzliche Benutzerkonten erstellen und Zugriffsrechte erteilen.
Haben Sie noch Fragen, aber keine Antworten gefunden? Was auch immer kommt – wir sind für Sie da.
Suva Kundendienst
Rösslimattstrasse 39
6005 Luzern
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