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Schutzmassnahmen für besonders gesundheitsgefährdende Chemikalien

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gefährdung durch besonders gesundheitsgefährdende Chemikalien zu minimieren. Dabei kommt das «STOP»-Prinzip zur Anwendung: Substitution, 2. technische, 3. organisatorische und 4. personenbezogene Schutzmassnahmen. Diese Seite beschreibt das Vorgehen, wenn Sie die besonders gesundheitsgefährdenden Chemikalien im Betrieb nicht ersetzen können.

Inhalt

Kurz und bündig

CMR-Stoffe sind eine Gefahr für die Gesundheit. Der beste Schutz vor diesen Stoffen ist die Substitution, also der Ersatz durch weniger gefährliche Stoffe. Ist dies nicht möglich, müssen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber verhältnismässige Schutzmassnahmen definieren und umsetzen.

Diese Schutzmassnahmen müssen nach verschiedenen Kriterien wie zum Beispiel Gefährdungspotenzial und Verwendung, Dauer der Exposition, Anzahl Betroffene, Risikobereiche, Produktionsprozesse usw. umgesetzt werden. Massnahmen werden eingeteilt in

  • technische Massnahmen wie Absaugvorrichtungen
  • organisatorische Massnahmen wie Risikobereiche abgrenzen
  • personenbezogene Massnahmen wie Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Informieren und instruieren Sie die betroffenen Mitarbeitenden regelmässig über die getroffenen (Gesundheits-)Schutzmassnahmen. Kontrollieren Sie diese und nehmen Sie bei Bedarf Anpassungen vor. Die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Massnahmenplanung nach dem «STOP»-Prinzip

Wenn eine Substitution (S) nicht möglich ist, dann treffen Sie Massnahmen (TOP) zum Gesundheitsschutz beim Umgang mit besonders gesundheitgsgefährdende Chemikalien am Arbeitsplatz. Die Massnahmen betreffen technische, organisatorische und personenbezogene Lösungen, die in dieser Reihenfolge ergriffen werden müssen. Involvierte Mitarbeitende sind über die getroffenen Massnahmen zu instruieren. Mehr zur Substitution von  finden Sie unter “Besonders gesundheitsgefährdende Chemikalien ersetzen

Wenden Sie das S-T-O-P-Prinzip an

Bei der Entscheidung, welche Schutzmassnahmen für einen bestimmten Arbeitsplatz erforderlich sind, hilft Ihnen das sogenannte S-T-O-P-Prinzip: Es sagt Ihnen, in welcher Reihenfolge Sie die möglichen Massnahmen in Betracht ziehen sollten.

Krokodile S-T-O-P Prinzip d-01
«S» für «Substitution»: Ersetzen Sie gefährliche Arbeitsverfahren, Stoffe und Einrichtungen durch ungefährliche oder weniger gefährliche.
Krokodile S-T-O-P_Prinzip_d-02
«T» für «Technische Massnahmen»: Schützen Sie Ihre Mitarbeitenden durch technische Mittel wie Schutzvorrichtungen, Geländer, Auffangnetze, Kapselungen (Containment) und Schleusen, oder indem Sie Emissionen unter Kontrolle bringen.
Krokodile_S-T-O-P_Prinzip_d-03
«O» für «Organisatorische Massnahmen»: Beschränken Sie die Zeitdauer, in der Ihre Mitarbeitenden einer Gefahr ausgesetzt sind (Arbeitswechsel, Pausenregelung), regeln Sie die Zuständigkeiten, schulen und überwachen Sie Ihre Fachkräfte.
Krokodile_S-T-O-P_Prinzip_d-04
«P» wie «Persönliche Schutzmassnahmen»: PSA schützen unter anderem vor direkter Exposition (z. B. beim Umfüllen gesundheitsgefährdender Stoffe in einem offenen System) oder vor drohender Exposition (z. B. Chemikalienspritzer, herabfallender Gegenstand).

Technische Massnahmen (T)

Technische Massnahmen zielen darauf ab, die Exposition gegenüber besonders gesundheitsgefährdenden Chemikalien zu minimieren. Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) macht im Abschnitt 7.1 (Schutzmassnahmen zur sicheren Handhabung) sowie im Abschnitt 8.2.1 (Geeignete technische Steuerungseinrichtungen) zum verwendeten Produkt spezifische Angaben zu technischen Massnahmen am Arbeitsplatz. Dazu gehören unter anderem

  • Einsetzung geeigneter Verfahren zur Erkennung der Freisetzung von besonders gesundheitgsgefährdende Chemikalien
  • Absaugung an der Quelle bei Freisetzung von besonders gesundheitgsgefährdende Chemikalien im Arbeitsprozess
  • Aufrechterhaltung des Kollektivschutzes durch Sicherstellung von bestimmungsgemässer Wartung und Instandhaltung

Organisatorische Massnahmen (O)

Indem Sie einfache, organisatorische Massnahmen definieren, reduzieren Sie die Gefahren durch besonders gesundheitgsgefährdende Chemikalien zielführend. Dazu gehören unter anderem

  • Limitieren der Mengen von besonders gesundheitgsgefährdende Chemikalien am Arbeitsplatz
  • Begrenzung der Anzahl involvierter Mitarbeitender
  • Information an Mitarbeitende über ihren Umgang mit besonders gesundheitgsgefährdende Chemikalien
  • Erklären der Eigenschaften von besonders gesundheitgsgefährdende Chemikalien und der entsprechenden Schutzmassnahmen 
  • Abgrenzung der Risikobereiche 
  • angemessene Warn- und Sicherheitsschilder (einschliesslich «Rauchen verboten»)
  • Lagerung, Handling und Transport von besonders gesundheitgsgefährdende Chemikalien in geschlossenen und markierten Gebinden
  • Verbot von Essen/Trinken/Rauchen in Bereichen mit Umgang mit besonders gesundheitgsgefährdende Chemikalien (in jeglicher Form)
  • reguläre Reinigung des Arbeitsplatzes
  • Trennung der Arbeitskleider von privaten Kleidern 
  • Waschen und Reinigung von kontaminierter Arbeitskleidung ausschliesslich durch den Betrieb
  • Angebot von Waschräumen und Duschen für Personen mit Umgang mit besonders gesundheitgsgefährdende Chemikalien am Arbeitsplatz
  • Verpflichtung zur Körperhygiene am Arbeitsplatz vor Verlassen des Arbeitsplatzes zum Beispiel für Pausen, Essen und Heimkehr der Mitarbeitenden

Personenbezogene Massnahmen (P)

Involvierte Mitarbeitende sind sich oft nicht bewusst, dass sie mit gefährlichen besonders gesundheitgsgefährdende Chemikalien arbeiten. Personenbezogene Massnahmen zielen darauf ab, dass die Mitarbeitenden die Gefahren und die Massnahmen zum Schutz ihrer Gesundheit kennen und entsprechend richtig reagieren. Zu den personenbezogenen Massnahmen gehören auch:

  • Beurteilung der Freisetzung von besonders gesundheitgsgefährdende Chemikalien: technische Massnahmen am Arbeitsplatz 
  • Prüfen des Kollektivschutzes
  • Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) nur, wenn kollektive Massnahmen nicht ausreichend sind

Das Sicherheitsdatenblatt führt im Abschnitt 8.2 die geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) auf. Achten Sie bei der Beschaffung auf die exakten, genannten Normen, die Schutzartikel erfüllen müssen.

Instruktion und Information der Mitarbeitenden

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitende, die besonders gesundheitgsgefährdende Chemikalien oder -Zubereitungen in Arbeitsprozessen verwenden, über die möglichen Gesundheitsrisiken, die getroffenen Massnahmen und die Hygieneregeln am Arbeitsplatz zu instruieren. Ausserdem muss die korrekte Verwendung der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) instruiert werden. Die Instruktion muss jedes neue oder geänderte Risiko berücksichtigen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die getroffenen Massnahmen an den Arbeitsplätzen regelmässig zu prüfen.

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