
Berufskrankheiten und deren Verhütung
- Im beruflichen Alltag gibt es viele Risiken, die zu einer Berufskrankheit führen können.
- Entscheidend ist, diese Risiken systematisch zu ermitteln.
- Beugen Sie berufsbedingten Erkrankungen gezielt vor – so sorgen Sie für einen gesunden Arbeitsplatz.
- Die Suva beaufsichtigt den beruflichen Gesundheitsschutz in allen Betrieben – gerne stehen Ihnen die Experten bei der Umsetzung von Präventionsmassnahmen zur Seite.
Menschliches Leid und hohe Kosten
Jedes Jahr werden in der Schweiz etwa 2400 berufsbedingte Erkrankungen anerkannt. Darunter sind rund 100 asbestbedingte Krebserkrankungen. Knapp 400 Erkrankungen führen zu einer sogenannten Nichteignungsverfügung – die betroffenen Personen dürfen ihre Tätigkeit nicht mehr ausführen und sind zu einem Berufswechsel gezwungen.Abgesehen vom grossen menschlichen Leid für die direkt Betroffenen und deren Angehörige verursachen Berufskrankheiten Kosten von circa 100 Millionen Franken.
Bei der Verhütung von Berufskrankheiten ist besonders hervorzuheben, dass die Krankheiten oft erst lange Zeit nach der schädigenden Einwirkung auftreten.
Fallzahlen

Total 3152 Berufskrankheiten
(Quelle: SSUV Unfallstatistik 2018)
Einwirkungen und Gefahren
Berufskrankheiten entstehen durch ganz unterschiedliche Einwirkungen auf den menschlichen Körper.
Es gibt zahlreiche Schadstoffe, die den menschlichen Körper schädigen können. Die Präventionsschwerpunkte der Suva sind aktuell der Schutz vor freigesetzten Asbestfasern sowie das Vorbeugen von Hautschädigungen.
Weitere Informationen zu chemischen Einwirkungen:
Beim gezielten Umgang mit Mikroorganismen im Labor können Arbeitnehmende der schädigenden Einwirkung von Viren, Bakterien oder Schimmelpilzen ausgesetzt sein. Auch bei Reinigungstätigkeiten, in der Landwirtschaft oder in der Lebensmittelindustrie kann dies der Fall sein.
Detaillierte Informationen zu biologischen Einwirkungen:
Weitere Informationen zu physikalischen Einwirkungen.
Arbeitsmedizinische Untersuchungen
Die arbeitsmedizinische Vorsorge sowie Eignungsbeurteilungen schützen Arbeitnehmende vor Berufskrankheiten und deren Folgen.
Ziele der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen:
- beginnende Berufskrankheiten frühzeitig erfassen
- unzulässige innere Belastungen und Beanspruchungen durch das biologische Monitoring bereits vor dem Ausbruch einer Berufskrankheit beurteilen
- lange unbemerkte Berufskrankheiten wie beruflich verursachte Krebserkrankungen frühzeitig diagnostizieren
- Arbeitnehmende mit individuellen Risikofaktoren und damit einem erhöhten Berufskrankheitenrisiko erkennen
Je nach Gefährdung gibt es arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für chemische und physikalische Einwirkungen. Alle Untersuchungen richten sich nach der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten Art. 70ff.
Bedeutung von Grenzwerten
Grenzwerte sind keine sicheren Grenzen zwischen gefährlichen und ungefährlichen Bereichen. Vielmehr stellen diese eine Beurteilungsgrundlage für die Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit am Arbeitsplatz auftretender Belastungen dar.
Der Maximale Arbeitsplatzkonzentrationswert (MAK-Wert) ist die höchst zulässige Durchschnittskonzentration eines gas-, dampf- oder staubförmigen Arbeitsstoffes in der Luft. Nach derzeitiger Kenntnis sollte in der Regel dieser Wert bei Einwirkung während einer Arbeitszeit von 8 Stunden täglich und bis 42 Stunden pro Woche auch über längere Perioden nicht überschritten werden. So wird für die überwiegende Zahl der gesunden Beschäftigten eine Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz vermieden.
Die MAK- und BAT-Werte können online abgerufen werden. Erläuterungen zu den Grenzwerten können in der gleichnamigen Broschüre 1903 nachgeschaut werden. Die Grenzwertliste wird nicht mehr in einer eigenen Broschüre gedruckt. Bei Fragen können Sie sich an ampro@suva.ch wenden.
Berufskrankheit und Vorsorge-Vorschriften
Die Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen ist in der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV ) in Anhang 1 publiziert.
Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
Eine Berufskrankheit gilt gemäss Art. 9 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes als ausgebrochen, wenn eine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen wird oder eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
Die Suva kann laut Art. 70 der Verordnung über die Unfallverhütung Betriebe, Betriebsteile oder einzelne Arbeitnehmer durch Verfügung den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstellen.
Handeln
Erkrankungen vermeiden
Wichtige Informationen für den betrieblichen Gesundheitsschutz im Überblick: