
Flurförderzeuge (Stapler)
- Das Bedienen von Flurförderzeugen (Stapler) ist mit Gefahren verbunden.
- Stapler der Kategorie R (z.B. Gegengewichtsstapler) dürfen nur von ausgebildeten Staplerfahrern bedient werden. Die Ausbildung hat durch qualifizierte Ausbilder zu erfolgen.
- Für Stapler der Kategorie S (z.B. Deichselstapler) genügt es, wenn die Bediener eine Instruktion durch eine speziell bezeichnete Fachperson erhalten.
- Stapler dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie betriebssicher und nach Angaben des Herstellers instand gehalten sind.
Die Statistik spricht eine deutliche Sprache: In den letzten zehn Jahren verloren 30 Personen bei einem Staplerunfall ihr Leben. 247 wurden invalid.
Die meisten Unfälle mit Staplern passieren, weil:
- die Gefahr unterschätzt wird. Beim täglichen Arbeiten mit Staplern kehrt Routine ein und die erlernten Regeln treten in den Hintergrund.
- die Vorgesetzten die Regeln für einen sicheren Umgang mit Staplern nicht kennen, nicht kontrollieren oder tolerieren, dass sie missachtet werden.
Unfallbeispiele
Ausbildung und Instruktion
Staplerfahrer brauchen spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie müssen sorgfältig ausgewählt, gezielt ausgebildet und instruiert werden. Dafür ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Es bestehen dazu folgende Möglichkeiten:
- Der Arbeitgeber kann eine Ausbildungsstätte für Staplerfahrer beauftragen.
Hinweis: Diese Ausbildungsbestätigungen sind zeitlich und örtlich innerhalb der Schweiz unbeschränkt gültig. - Der Arbeitgeber kann diese Aufgabe an Ausbilder und Fachpersonen in seinem Betrieb übertragen, wenn sie dafür ausreichend qualifiziert sind.
Hinweis: Diese Ausbildungsbestätigungen sind nur für den jeweiligen Betrieb (Standort) gültig.
Die Richtlinie EKAS 6518 beschreibt die notwendigen Standards, die bei der Ausbildung und bei der Instruktion für Bediener von Flurförderzeugen (Staplern) einzuhalten sind.
Ausführliche Angaben für die Zuteilung der Unterkategorien und die Sonderregelung für Teleskopstapler finden sich im Anhang 1 der Richtlinie EKAS 6518 .
Flurförderzeuge (Stapler) werden entsprechend ihrem Gefahrenpotenzial in zwei Hauptkategorien eingeteilt:
Kategorie R: Stapler mit besonderen Gefahren
Zur Kategorie R gehören Flurförderzeuge (Stapler), die mit Fahrersitz oder Fahrerstand ausgerüstet sind und Lasten über Kopf heben können oder wenn der Bediener mit dem Bedienstand in grosser Höhe fährt (Höhe über 5 Meter).
Die Kategorie R ist in folgende Unterkategorien eingeteilt:
Kategorie S: Stapler ohne besondere Gefahren
Zur Kategorie S gehören motorisch betriebene Flurförderzeuge (Stapler) ohne Fahrersitz und Flurförderzeuge, welche nur für den horizontalen Materialumschlag gebaut sind (mit Fahrersitz).
Die Kategorie S ist in folgende Unterkategorien eingeteilt:
Ausführliche Angaben für die Zuteilung der Unterkategorien finden sich im Anhang 2 der Richtlinie EKAS 6518
Die vollständige Beschreibung der Anforderungen findet sich in Kapitel 5.2 und 6.2 der Richtlinie EKAS 6518
Die Anforderungen an Staplerfahrer unterscheiden sich je nach Staplerkategorie:
Kategorie R
- Mindestalter 18 Jahre
- Ausbildung durch Ausbilder des eigenen Betriebs oder durch Ausbilder einer Ausbildungsstätte
- Zusatzinstruktion am Arbeitsplatz durch Fachpersonen des eigenen Betriebs oder durch Ausbilder einer Ausbildungsstätte
Kategorie S
- Mindestalter 15 Jahre
- Instruktion am Arbeitsplatz durch Fachpersonen des eigenen Betriebs oder durch Ausbilder einer Ausbildungsstätte
Die vollständige Beschreibung der Anforderungen findet sich in Kapitel 7 und 8 der Richtlinie EKAS 6518
Ausbilder
Um Staplerfahrer ausbilden zu können, müssen Ausbilder folgende Anforderungen erfüllen:
- Mindestalter 23 Jahre
- 3 Jahre Erfahrung im Umgang mit Staplern
- Abgeschlossene Ausbildung zum Ausbilder (Staplerfahrinstruktor)
- Weiterbildung und Fortbildung im fachlichen Umfeld
Fachpersonen
Um angehende Staplerfahrer bei der Lernfahrt überwachen und instruieren zu können, müssen Fachpersonen folgende Anforderungen erfüllen:
- Mindestalter 23 Jahre
- 3 Jahre Erfahrung im Umgang mit Staplern
- Abgeschlossene Staplerfahrer-Ausbildung (Kategorie R)
Die Suva führt eine Liste von Ausbildungsstätten, welche die Ausbildungsstandards gemäss EKAS-Richtlinie 6518 erfüllen: Diese Ausbildungsstätten werden von der Suva auditiert.
Liste der Ausbildungsstätten für Staplerfahrer
Auditierung
Ausbildungsstätten, die in der Schweiz Ausbildungskurse für Bediener von Flurförderzeugen durchführen, können sich von der Suva auditieren lassen. Damit weisen sie nach, dass sie die Ausbildungskurse und Prüfungen gemäss EKAS-Richtlinie 6518 durchführen.
Wir schicken Ihnen gerne die Audit-Unterlagen (Vorgehen, Voraussetzungen, Antrag, Beurteilungskriterien usw.) auf Anfrage zu. Senden Sie uns dafür bitte eine E-Mail mit dem Betreff «Audit-Unterlagen Staplerfahrschule» an:
gewerbe.industrie@suva.ch
Die vollständige Beschreibung der Anforderungen findet sich in Kapitel 5 und 6 der Richtlinie EKAS 6518 .
Staplerfahrer müssen belegen können, dass sie ausreichend ausgebildet und instruiert worden sind.
Kategorie R
- Ausbildungsbestätigung
- Instruktionsnachweis
Hinweis: Bei Staplerfahrern mit Ausbildungsbestätigungen aus dem Ausland oder einer betriebsinternen Ausbildung besteht in der Regel Unklarheit darüber, ob deren Ausbildungsstand ausreichend ist. Diese Personen können direkt an einer Ausbildungsstätte eine Prüfung ablegen. Gegebenenfalls ist eine Auffrischung oder Wiederholung der Ausbildung notwendig.
Kategorie S
- Instruktionsnachweis
Sicherheit der Stapler
Stapler dürfen nur in betriebssicherem Zustand benutzt werden. Sicherheitsmängel sind vor weiteren Einsätzen des Staplers zu beheben.

Der sichere Einsatz von Staplern hängt entscheidend von der Instandhaltung ab. Fahrwerk, Bremsen, Lenkung, Hubwerk, Sicherheitseinrichtungen und andere Ausrüstungsteile müssen einwandfrei funktionieren. Ein Versagen kann zu schweren Unfällen führen.
Stapler müssen nach den Angaben der Hersteller (Betriebsanleitung, Wartungsanleitung) periodisch instand gehalten werden. Diese Arbeit darf nur von einer Fachperson (z.B. Staplerlieferant) ausgeführt werden.
Die Suva empfiehlt, regelmässig den sogenannten «Sicherheitscheck» der Staplerlieferanten durchführen zu lassen. Dabei werden alle wesentlichen Sicherheitsfunktionen überprüft. Ist der Stapler in Ordnung, wird dies mit einer Vignette (siehe Bild) bescheinigt, die am Stapler angebracht ist, bestätigt.
Kippen Gabelstapler oder Seitenstapler um, werden ungesicherte Fahrer häufig vom Fahrzeug geschleudert und unter dem Fahrerschutzdach eingeklemmt.
Daher gilt: Rückhalteeinrichtung immer benutzen – auch bei kurzen Fahrten!
Rückhalteeinrichtungen wie Sitzgurte, Kabinentüren oder Bügeltüren sind lebenswichtig und deshalb für alle Gegengewichtsstapler und Seitenstapler bis 10 Tonnen Tragfähigkeit obligatorisch. Ältere Stapler ohne Rückhalteeinrichtung müssen nachgerüstet werden.
Lagerung und innerbetrieblicher Verkehr
Die Sicherheit des Staplereinsatzes hängt wesentlich von der Qualität der vorhandenen Verkehrswege und Materiallager ab.
Handeln
Schaffen Sie mehr Sicherheit mit den lebenswichtigen Regeln.
Die lebenswichtigen Regeln der Suva helfen Ihnen als Arbeitgeber oder Vorgesetzter, mehr Sicherheit im Betrieb zu schaffen:
- Stellen Sie fest, welche der lebenswichtigen Regeln für Ihren Betrieb relevant sind.
- Instruieren Sie die lebenswichtigen Regeln Ihren Mitarbeitenden regelmässig.
- Legitimieren Sie Ihre Mitarbeitenden STOPP zu sagen, wenn eine lebenswichtige Regel verletzt wird.
Für Arbeitnehmende gilt:
- Informieren Sie sich über die lebenswichtigen Regeln. Sagen Sie STOPP, wenn lebenswichtige Regeln verletzt werden.