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Ertragsbedarf und Verwendung

Mit der Vermögensverwaltung erfüllt die Suva einen gesetzlichen Auftrag. Sie muss jährlich ein Minimum an Ertrag erzielen, um gesetzlich definierte Leistungen für ihre Versicherten sicherzustellen.

Inhalt

Kurz und bündig

Die Suva muss mit den Kapitalanlagen genügend Ertrag erwirtschaften, um die Verpflichtungen, die ihr der Gesetzesgeber auferlegt hat, zu erfüllen. Dieser Ertrag wird für die Verzinsung der Rückstellungen für versicherungstechnische Langfristleistungen, für Teuerungszulagen auf den gesprochenen Renten und für den Erhalt der Solvenz der Suva eingesetzt. 

Gesetzlich definierte Leistungen

Die Anlagetätigkeit der Suva ist kein Selbstzweck. Aus dem Ertrag der Anlagen muss sie gesetzlich definierte Leistungen erbringen:  

  • Technische Verzinsung: Die Rückstellungen für Langfristleistungen wie Renten werden jährlich verzinst. Der Zinssatz wird dabei vom Gesetzgeber gemäss Art. 90 Abs. 3 UVG  festgesetzt.
  • Teuerungszulagen: Renten, welche den Versicherten ausbezahlt werden, werden im Durchschnitt 33 Jahre ab Verfügung ausbezahlt. In dieser Zeit werden die Renten der Teuerung angepasst. Diese Teuerungszulagen müssen durch den Anlageertrag oder über Umlagebeiträge finanziert werden, so wie es Art. 90b UVG  vorschreibt. Seit 2016 werden die Teuerungszulagen ausschliesslich über Anlageerträge finanziert.  
  • Erhalt der Solvenz: Der Gesetzgeber hat in Art. 111 Abs. 4 UVV  festgelegt, wie viele Mittel die Suva zur Sicherung ihrer Solvenz als Eigenmittel zu äufnen hat.

Der jährliche Bedarf hängt massgeblich von der Höhe der technischen Verzinsung ab, die sich mit einer gewissen Verzögerung an der allgemeinen Zinsentwicklung orientiert. Der Renditebedarf wird in zeitlichen Abständen überprüft. Änderungen dieses Bedarfs fliessen in eine Überarbeitung der Anlagestrategie ein.

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