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Repetitive und kurzzyklische Tätigkeiten

Häufig wiederholte Bewegungsabläufe sind ermüdend und belasten den Körper einseitig. Die Folge sind Absenzen infolge körperlicher Beschwerden und eine steigende Fehlerquote. Hier erfahren Sie, wie Sie die Abläufe in Ihrem Betrieb optimieren können.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Die Folgen einseitiger, repetitiver Bewegungsabläufe können durch präventive Massnahmen abgefedert werden. Wir erklären Ihnen, wie Sie dabei vorgehen:

      • Überprüfen Sie die Arbeitsabläufe in Ihrem Unternehmen und verwenden Sie unseren Arbeitsplatz-Check.
      • Beachten Sie, dass für Tätigkeiten, die mit der Hand ausgeführt werden, idealerweise eine Arbeitszone von 30 cm vor dem Körper verfügbar sein sollte.
      • Stellen Sie Hilfsmittel, wie Unterarmstützen für Halte- und Präzisionsarbeiten zur Verfügung.
      • Sorgen Sie für kurze Pausen und Jobrotationen.

      Probleme repetitiver Arbeitsabläufe

      Viele Bewegungsabläufe haben sich im Arbeitsalltag etabliert und gehören zur täglichen Arbeitsroutine. Dass eintrainierte Zwangshaltungen Schäden am Bewegungsapparat nach sich ziehen können, ist vielen nicht bewusst. Und wer denkt darüber nach, dass monotone Tätigkeiten zu Übermüdung führen und damit Ursache einer steigenden Fehlerquote sind?

      Präventive Massnahmen

      Wichtig ist, bestehende Arbeitsabläufe zu hinterfragen und nach Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen. Dabei helfen folgende Grundsätze:

      • Machen Sie einen Arbeitsplatz-Check und überlegen Sie aufgrund der Ergebnisse des Tests, wo Sie Abläufe optimieren können.
      • Für Handaktivitäten gilt, diese innerhalb einer Zone von 30 cm vor dem Körper zu verrichten (siehe Abbildung unten).
      • Bei Halte- oder Präzisionsarbeiten bieten sich geeignete Abstützungen für die Unterarme an.
      • Lassen Sie Ihre Mitarbeitenden nach Möglichkeit im Stundenrhythmus die Tätigkeit wechseln. Sollte dies nicht realisierbar sein, bauen Sie regelmässige Kurzpausen ein.
      Auf einer Zeichnung ist eine sitzende Person mit ausgestreckten Armen zu sehen. Verschiedene orange Pfeile bezeichnen Abstände von 30, 50 und 120 cm. Anhand der Pfeile kann man erkennen, dass die aufrecht sitzende Frau ihre Arme in einem Radius von 30 cm vor ihrem Körper bewegt.

      Bei manueller Tätigkeit ist ein Bewegungsradius von 30 cm vor dem Körper optimal

      Zumutbarkeit

      Die Zumutbarkeit kann durch eine Gefährdungsermittlung abgeschätzt werden. Werden durch die berufliche Tätigkeit Fehlbelastungen und Fehlhaltungen über einen längeren Zeitraum erfasst, so drängt sich eine vertiefte Arbeitsplatzanalyse auf. Eine Tätigkeit ist dann nicht mehr zumutbar, wenn sich Beschwerden am Bewegungsapparat häufen.

      Gefährdungsermittlung

      Die potenzielle Gefährdung durch häufig wiederkehrende Bewegungsabläufe lässt sich durch unseren Arbeitsplatz-Check «Körperliche Belastungen» ermitteln. Erfasst werden die Häufigkeit von:

      • Zwangshaltungen
      • repetitiven Tätigkeiten
      • körperlicher Anstrengung und
      • Umgebungsfaktoren sowie weiteren Beeinträchtigungen

      Weisen die erzielten Ergebnisse auf die Notwendigkeit einer vertieften Analyse hin, so gilt «Occupational Risk Assessment of Repetitive Movements and Exertions of the Upper Limb» (OCRA)  als Referenz. Die Bewertung beschreibt verschiedene Risikofaktoren wie Kraftaufwand, Körper- und Gelenkbewegung und führt diese mit verschiedenen anderen Umgebungsfaktoren in einem Index zu einer integrativen Bewertung zusammen.

      Weitere Bewertungsmethoden

      Unsere Broschüre «Grenzwerte am Arbeitsplatz» enthält Richtwerte für physische Belastungen zur Schonung der Wirbelsäule.

      Standards zur Sicherheit von Maschinen  können der Norm SN EN 1005-5, «Menschliche körperliche Leistung», Teil 5: Risikobeurteilung für kurzzyklische Tätigkeiten bei hohen Handhabungsfrequenzen, entnommen werden.

      Rechtliche Grundlagen

      Der Gesetzgeber schafft die gesetzlichen Grundlagen für die Verhütung von Berufskrankheiten in der «Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)». Folgende Artikel sind für die Thematik relevant:

      • Art. 6 Information und Anleitung der Arbeitnehmer
      • Art. 6a Mitspracherechte
      • Art. 32a Verwendung von Arbeitsmitteln
      • Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) regelt in Art. 23 , welche allgemeinen Anforderungen zur ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen erfüllt sein müssen.

      Downloads und Bestellungen

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