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Wie bin ich während einer IV-Massnahme versichert?

Diese Versicherungsleistungen stehen Ihnen zu

Inhalt

Kurz und bündig

  • Personen, die an einer IV-Massnahme teilnehmen, sind in den meisten Fällen gegen Unfall und Berufskrankheiten bei der Suva (UV IV) versichert.
  • Die Suva übernimmt Heilkosten wie Arztbesuche, Medikamente oder Spitalaufenthalte.
  • Wir bezahlen auch Unfalltaggelder, Invalidenrenten, Hinterlassenenrenten, Hilflosenentschädigung sowie Integritätsentschädigungen.

Die Suva führt im Auftrag des Bundes die Unfallversicherung von Personen, die an einer Massnahme der Invalidenversicherung teilnehmen (UV IV). Das kann beispielsweise eine Integrationsmassnahme, ein Beschäftigungsprogramm oder ein Praktikum sein. In den meisten Fällen sind Sie via Arbeitgeber oder IV-Stelle bei der Suva gegen Unfall oder Berufskrankheiten versichert.

Zusätzliche Informationen dazu finden Sie auf der Seite:

IV-Massnahmen und Unfallversicherung: Informationen zur Unfallversicherung für Personen in IV-Massnahmen und Einsatzbetriebe.

Sparen Sie Prämien

Wenn eine Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle besteht, kann die Versicherungsdeckung für Unfälle bei der Krankenversicherung ausgeschlossen werden. Versicherte erhalten dann von der obligatorischen Krankenversicherung eine vorübergehende Prämienermässigung im Umfang der Unfalldeckung. Ein Ausschluss der Unfalldeckung aus der Krankenversicherung ist nur bei länger dauernden Massnahmen sinnvoll, da die Versicherungsdeckung bei Abbruch nach 31 Tagen endet.

Um eine Lücke zu verhindern, verlängern Sie den Versicherungsschutz mit der Abredeversicherung.

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Folgende Versicherungsleistungen stehen Ihnen zu

Heilkosten

Alle Personen, die an einer Massnahme der IV teilnehmen, sind in der Regel obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.

Weiterführende Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt Unfallversicherung von Personen in Massnahmen der Invalidenversicherung

Wenn Sie in der UV IV versichert sind, haben Sie Anspruch auf eine zweckmässige medizinische Behandlung der Folgen eines Unfalls.
Die Suva vergütet unter anderem die Kosten für:

  • Ambulante Behandlungen ganze Schweiz (Arzt, Zahnarzt, Chiropraktiker, Apotheke usw.)
  • Spitalbehandlung (allgemeine Abteilung) ganze Schweiz
  • Ganzheitliche Rehabilitation
  • Hilfsmittel (z.B. Prothesen)
  • Deckung von Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen
  • Rettung, Bergung und medizinisch notwendige Transporte

Geldleistungen

Wenn Sie in der UV IV versichert sind und nach einem Unfall arbeitsunfähig sind oder unfallbedingt eine teilweise oder ganze Erwerbsunfähigkeit vorliegt, haben Sie Anrecht auf ein Taggeld oder eine Rente.

Unfalltaggeld

Die Invalidenversicherung (IV) vergütet während der ersten drei Tage nach einem Unfall die Taggeldleistungen, sofern ein Anspruch besteht. Der Unfalltag ist in dieser Frist eingerechnet. Danach löst das Unfalltaggeld der Suva das Taggeld der IV ab. Das Unfalltaggeld der Suva ist gleich hoch wie das Netto-Taggeld der IV. Eine allenfalls bestehende IV-Rente läuft hingegen weiter; hier besteht kein Anspruch auf ein Unfalltaggeld.

Invaliden- und Hinterlassenrenten

Im Fall einer unfallbedingten Invalidität (teilweise oder ganze Erwerbsunfähigkeit) gewährt die Suva eine Invalidenrente. Bei Unfällen mit Todesfolge erhalten die Witwe oder der Witwer sowie die Kinder eine Hinterlassenenrente. Die Renten der Invalidenversicherung werden nicht durch die Renten der Suva abgelöst.

Integritätsentschädigung

Bei dauernder erheblicher Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit wird eine Integritätsentschädigung gewährt. Diese Entschädigung ist eine Kapitalleistung, deren Höhe nach der Schwere des Integritätsschadens abgestuft ist. Sie wird unabhängig von einer allfälligen Invalidenrente ausgerichtet und darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen.

Hilflosenentschädigung

Wenn Sie für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd die Hilfe Dritter benötigen oder eine dauernde persönliche Überwachung, besteht ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

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