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Ionisierende Strahlung: Risiken und Schutzmassnahmen

Ionisierende Strahlung entsteht durch Röntgenanlagen oder radioaktive Quellen in diversen Anwendungsgebieten der Industrie, Medizin oder Forschung. Diese Arbeiten bergen gesundheitliche Risiken. Informieren Sie sich hier über die Bewilligungspflicht sowie die nötigen Schutzmassnahmen für betroffene Betriebe.

Inhalt

Kurz und bündig

Ionisierende Strahlung kann in Form von Röntgenstrahlung oder Strahlung aus radioaktiven Zerfällen vorkommen. Bei fehlendem Schutz kann sie zu gesundheitlichen Langzeitschäden führen.

Beachten Sie deshalb folgende Punkte:

  • Anwendungen mit ionisierender Strahlung erfordern Schutzmassnahmen.
  • Für den Umgang mit ionisierender Strahlung brauchen Sie eine entsprechende Bewilligung; dies auch dann, wenn Sie Ihre Mitarbeitenden in einem anderen Betrieb als beruflich strahlenexponierte Personen einsetzen.
  • Stellen Sie sicher, dass die beruflich strahlenexponierten Personen im Strahlenschutz ausgebildet und über die zu erwartende Strahlendosis aufgeklärt werden.

Auf der online Plattform «Radiation Portal Switzerland»  (RPS) des Bundesamtes für Gesundheit können Sie eine Bewilligung für ionisierende Strahlung beantragen. 

Ausbildung im Strahlenschutz

Wenn Ihre Mitarbeitenden mit ionisierenden Strahlen arbeiten, müssen sie gemäss ihrer Verantwortung und Tätigkeit im Strahlenschutz aus- und fortgebildet werden. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Strahlenschutzverordnung Art. 172 . Zudem brauchen Sie in Ihrem Betrieb eine angemessene Anzahl von Sachverständigen für den Strahlenschutz. Diese benötigen eine anerkannte Strahlenschutzausbildung.

Zurzeit bieten die Suva , das Paul Scherrer Institut PSI  und das Institut de radiophysique anerkannte Ausbildungen an. Sollten Sie in Ihrem Betrieb internationale Mitarbeitende beschäftigen, so können deren Strahlenschutzausbildungen auf Anfrage hin individuell, allenfalls nach Ablegen einer Prüfung in der Schweiz, anerkannt werden.

Hier geht's zu den Strahlenschutzkursen der Suva .

Beruflich strahlenexponierte Personen - Dosimetrie

Wenn Sie Personen beschäftigen, die Strahlungen ausgesetzt sind, muss die externe Strahlenexposition individuell mit Dosimetern einer anerkannten Dosimetriestelle  ermittelt werden. Auch die Dosimetriestelle der Suva ist vom Bundesamt für Gesundheit anerkannt.

Beruflich strahlenexponiertes Personal in Drittbetrieben

Wenn Sie Personen in einem anderen Betrieb als Ihrem eigenen als beruflich strahlenexponierte Personen einsetzen, brauchen Sie dafür eine Bewilligung.
Auf der online Plattform «Radiation Portal Switzerland»  (RPS) des Bundesamtes für Gesundheit können Sie eine Bewilligung für ionisierende Strahlung beantragen.

In so einem Fall ist es Ihre Pflicht, die beruflich strahlenexponierten Personen im Strahlenschutz auszubilden und über die zu erwartende Strahlendosis aufzuklären.

Der Betrieb braucht auch eine sachverständige Person für den Strahlenschutz mit einer anerkannten Ausbildung. Wir von der Suva bieten entsprechende Strahlenschutzkurse  an.

Entsorgung radioaktiver Stoffe

Melden Sie sich bei der Suva, wenn Sie in Ihrem Betrieb radioaktive Stoffe lagern, die Sie nicht mehr benötigen. Insbesondere wenn es sich um «Altlasten» handelt, für die allenfalls nie eine Bewilligung ausgestellt wurde. Danach erhalten Sie von uns Informationen für das weitere Vorgehen.

Lebenswichtige Schutzmassnahmen bei ionisierender Strahlung

Eine hohe Dosis ionisierender Strahlung kann im schlimmsten Fall zum Tod führen. Deshalb ist die Umsetzung der gesetzlichen Massnahmen ein Muss. Als Arbeitgeber ist es Ihre Pflicht, bei Arbeiten mit:

  • Radioaktivität
  • Röntgenstrahlen

für den nötigen Strahlenschutz zu sorgen. Die Vorschriften betreffend der ionisierenden Strahlungen finden Sie im Strahlenschutzgesetz (StSG ) und in der Strahlenschutzverordnung (StSV ). Hier finden zudem eine Übersicht  aller gesetzlichen Bestimmungen.

Arbeiten Ihre Mitarbeitenden an radongefährdeten Arbeitsplätzen, gelten besondere Bestimmungen. Weiter Informationen finden Sie hier.

Grundsätze des Strahlenschutzes

Zu den Grundsätzen des Strahlenschutzes gehören Folgende:

Rechtfertigung

Gibt es keine gesamthaft für Mensch und Umwelt günstigere Alternative ohne ionisierende Strahlung (StSG Art. 8, StSV Art. 3)?

Beispiel: Brandmelder, die eine radioaktive Quelle enthalten (Ionisationsrauchmelder IRM), gelten als nicht mehr gerechtfertigt. Inzwischen wurden Brandmelder entwickelt, die ohne Radioaktivität auskommen (siehe Information des Bundesamts für Gesundheit BAG ).

Optimierung

Die Gesetzgebung stellt die Grundsatzfrage: Ist die Strahlenexposition so tief wie vernünftigerweise erreichbar? (StSG Art. 9, StSV Art. 4, ALARA-Prinzip: «As Low As Reasonably Achievable»). Damit Sie die Strahlenexposition bei Ihrer Anlage tief halten können, beachten Sie folgendes:

Aktivität reduzieren

  • Halten Sie die Aktivität der radioaktiven Quellen bzw. die Leistung der Anlagen tief. Im Idealfall substituieren Sie die radioaktive Quelle durch eine Röntgenanalage oder durch eine andere Technologie, welche keine ionisierende Strahlung benötigt.

Abstand halten

  • Maximieren Sie den Abstand. Die Strahlung von radioaktiven Quellen oder Röntgenanlagen nimmt mit zunehmendem Abstand schnell ab. Sorgen Sie, wenn möglich durch technische Massnahmen dafür, dass die Sicherheitsabstände eingehalten werden, insbesondere bei mobilen Anlagen. Die Gefahrenzone darf nicht betreten werden. Das Video: Quadratisches Abstandsgesetz beim Strahlenschutz erklärt, wie gut Abstand halten vor Strahlung schützt. 

Abschirmung verwenden

  • Verwenden Sie Abschirmungen, welche die Strahlenquelle so abschirmt, dass ausserhalb der Anlage keine Grenzwerte überschritten werden. Abschirmungen und andere Sicherheitsverdeckungen von Anlagen, die ohne Werkzeuge entfernt oder geöffnet werden können, müssen mit Sicherheitsschaltern ausgerüstet sein. Das Video: Abschirmung - wirksamer Strahlenschutz bei Röntgenanlagen erklärt, wie Röntgenstrahlung abgeschirmt wird. 
  • Ist eine Abschirmung nicht möglich, empfiehlt sich, je nach Strahlenart, eine Persönliche Schutzausrüstung PSA zu tragen. Beispiel: Gegen Röntgenstrahlung kann unter bestimmten Umständen eine Bleischürze verwenden werden.

Aufenthaltszeit reduzieren 

Aufnahme in den Körper minimieren

  • Vermeiden Sie das Einatmen (Inhalation) von radioaktiven Partikeln in der Luft
  • Vermeiden sie das Verschlucken (Ingestion) von radioaktiv kontaminierten Partikeln oder Gegenständen 
  • Vermeiden Sie die Aufnahme über die Haut, insbesondere wenn die Schutzfunktion der Haut beeinträchtigt ist, wie beispielsweise bei Verletzungen 

Begrenzung

Stellen Sie sicher, dass die Grenzwerte stets eingehalten werden. Die Grenzwerte für die Jahresdosis und die Dosisleistungen sind in der Strahlenschutzverordnung festgelegt.

Die wichtigsten Grenzwerte sind:

  • 1 mSv pro Jahr für nicht beruflich strahlenexponierte Personen
  • 20 mSv pro Jahr für beruflich strahlenexponierte Personen (mit Ausnahmen)

Siehe dazu die Strahlenschutzverordnung StSV Art. 22, 56 – 57.

Wenn Sie unter bestimmten Bedingungen nicht vermeiden können, dass sich Mitarbeitende hohen Strahlungsleistungen aussetzen, müssen Sie dafür sorgen, dass die Aufenthaltszeiten kurz bleiben. So können die Grenzwerte eingehalten werden.

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