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Ionisierende Strahlung: Risiken und Schutzmassnahmen

Ionisierende Strahlung entsteht durch Röntgenanlagen oder radioaktive Quellen in diversen Anwendungsgebieten der Industrie, Medizin oder Forschung. Diese Arbeiten bergen gesundheitliche Risiken. Informieren Sie sich hier über die Bewilligungspflicht sowie die nötigen Schutzmassnahmen für betroffene Betriebe.

Inhalt

Kurz und bündig

Ionisierende Strahlung kann in Form von Röntgenstrahlung oder Strahlung aus radioaktiven Zerfällen vorkommen. Bei fehlendem Schutz kann sie zu gesundheitlichen Langzeitschäden führen.

Beachten Sie deshalb folgende Punkte:

  • Anwendungen mit ionisierender Strahlung erfordern Schutzmassnahmen.
  • Für den Umgang mit ionisierender Strahlung brauchen Sie eine entsprechende Bewilligung; dies auch dann, wenn Sie Ihre Mitarbeitenden in einem anderen Betrieb als beruflich strahlenexponierte Personen einsetzen.
  • Stellen Sie sicher, dass die beruflich strahlenexponierten Personen im Strahlenschutz ausgebildet und über die zu erwartende Strahlendosis aufgeklärt werden.

Auf der online Plattform «Radiation Portal Switzerland»  (RPS) des Bundesamtes für Gesundheit können Sie eine Bewilligung für ionisierende Strahlung beantragen. 

Ausbildung im Strahlenschutz

Wenn Ihre Mitarbeitenden mit ionisierenden Strahlen arbeiten, müssen sie gemäss ihrer Verantwortung und Tätigkeit im Strahlenschutz aus- und fortgebildet werden. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Strahlenschutzverordnung Art. 172 . Zudem brauchen Sie in Ihrem Betrieb eine angemessene Anzahl von Sachverständigen für den Strahlenschutz. Diese benötigen eine anerkannte Strahlenschutzausbildung.

Zurzeit bieten die Suva , das Paul Scherrer Institut PSI  und das Institut de radiophysique  anerkannte Ausbildungen an. Sollten Sie in Ihrem Betrieb internationale Mitarbeitende beschäftigen, so können deren Strahlenschutzausbildungen auf Anfrage hin individuell, allenfalls nach Ablegen einer Prüfung in der Schweiz, anerkannt werden.

Hier geht's zu den Strahlenschutzkursen der Suva .

Beruflich strahlenexponierte Personen - Dosimetrie

Wenn Sie Personen beschäftigen, die Strahlungen ausgesetzt sind, muss die externe Strahlenexposition individuell mit Dosimetern einer anerkannten Dosimetriestelle  ermittelt werden. Auch die Dosimetriestelle der Suva ist vom Bundesamt für Gesundheit anerkannt.

Beruflich strahlenexponiertes Personal in Drittbetrieben

Wenn Sie Personen in einem anderen Betrieb als Ihrem eigenen als beruflich strahlenexponierte Personen einsetzen, brauchen Sie dafür eine Bewilligung.
Auf der online Plattform «Radiation Portal Switzerland»  (RPS) des Bundesamtes für Gesundheit können Sie eine Bewilligung für ionisierende Strahlung beantragen.

In so einem Fall ist es Ihre Pflicht, die beruflich strahlenexponierten Personen im Strahlenschutz auszubilden und über die zu erwartende Strahlendosis aufzuklären.

Der Betrieb braucht auch eine sachverständige Person für den Strahlenschutz mit einer anerkannten Ausbildung. Wir von der Suva bieten entsprechende Strahlenschutzkurse  an.

Entsorgung radioaktiver Stoffe

Melden Sie sich bei der Suva, wenn Sie in Ihrem Betrieb radioaktive Stoffe lagern, die Sie nicht mehr benötigen. Insbesondere wenn es sich um «Altlasten» handelt, für die allenfalls nie eine Bewilligung ausgestellt wurde. Danach erhalten Sie von uns Informationen für das weitere Vorgehen.

Lebenswichtige Schutzmassnahmen bei ionisierender Strahlung

Eine hohe Dosis ionisierender Strahlung kann im schlimmsten Fall zum Tod führen. Deshalb ist die Umsetzung der gesetzlichen Massnahmen ein Muss. Als Arbeitgeber ist es Ihre Pflicht, bei Arbeiten mit:

  • Radioaktivität
  • Röntgenstrahlen

für den nötigen Strahlenschutz zu sorgen. Die Vorschriften betreffend der ionisierenden Strahlungen finden Sie im Strahlenschutzgesetz (StSG ) und in der Strahlenschutzverordnung (StSV ). Hier finden zudem eine Übersicht  aller gesetzlichen Bestimmungen.

Arbeiten Ihre Mitarbeitenden an radongefährdeten Arbeitsplätzen, gelten besondere Bestimmungen. Weiter Informationen finden Sie hier.

Grundsätze des Strahlenschutzes

Zu den Grundsätzen des Strahlenschutzes gehören Folgende:

Rechtfertigung

Gibt es keine gesamthaft für Mensch und Umwelt günstigere Alternative ohne ionisierende Strahlung? (StSG Art. 8, StSV Art. 3)

Beispiel: Brandmelder, die eine radioaktive Quelle enthalten (Ionisationsrauchmelder IRM), gelten als nicht mehr gerechtfertigt. Inzwischen wurden Brandmelder entwickelt, die ohne Radioaktivität auskommen. (siehe Information des Bundesamts für Gesundheit BAG ).

Optimierung

Ist die Strahlenexposition so tief wie vernünftigerweise erreichbar? (StSG Art. 9, StSV Art. 4, ALARA-Prinzip: «As Low As Reasonably Achievable») Um die Strahlendosis tief zu halten, gibt es die folgenden Möglichkeiten:

  • Halten Sie die Aktivität der radioaktiven Quellen bzw. Leistung der Anlagen tief.
  • Maximieren Sie den Abstand. Die Strahlungsleistung nimmt mit grösserem Abstand in der Regel sehr rasch ab (Ausnahme: gebündelte Strahlung z. B. von Lasern). Sorgen Sie wenn möglich durch technische Massnahmen dafür, dass die Sicherheitsabstände eingehalten werden (insbesondere bei festinstallierten Anlagen) bzw. dass die Gefahrenzone unzugänglich ist.
  • Verwenden Sie eine Abschirmung. Schirmen Sie wenn möglich die Strahlenquelle so ab, dass ausserhalb keine Grenzwerte überschritten werden. Ist dies nicht möglich, so kann man sich je nach Strahlenart allenfalls mit PSA schützen (z. B. gegen Röntgenstrahlung unter bestimmten Umständen mit Bleischürzen.) Abschirmungen und andere Sicherheitsverdeckungen, die ohne Werkzeug entfernt oder geöffnet werden können, müssen mit Sicherheitsschaltern ausgerüstet sein.
  • Minimieren Sie die Aufenthaltsdauer.
  • Vermeiden Sie die Aufnahme in den Körper (Inkorporation):
    -Aufnahme durch Einatmen (Inhalation)
    -Aufnahme durch Verschlucken (Ingestion)
    -Aufnahme durch die Haut

Begrenzung

Stellen Sie sicher, dass die Grenzwerte stets eingehalten werden. Die Grenzwerte für die Jahresdosis und die Dosisleistungen sind in der Strahlenschutzverordnung festgelegt.

Die wichtigsten Grenzwerte sind:

  • 1 mSv pro Jahr für nicht beruflich strahlenexponierte Personen
  • 20 mSv pro Jahr für beruflich strahlenexponierte Personen (mit Ausnahmen)

Siehe dazu die Strahlenschutzverordnung StSV Art. 22, 56 – 57.

Wenn Sie unter bestimmten Bedingungen nicht vermeiden können, dass sich Mitarbeitende hohen Strahlungsleistungen aussetzen, müssen Sie dafür sorgen, dass die Aufenthaltszeiten kurz bleiben. So können die Grenzwerte eingehalten werden.

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