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ANobAG: Ratgeber für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber

Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) arbeiten in der Schweiz für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin im Ausland ohne Schweizer Niederlassung. Für sie gelten dennoch die schweizerischen Sozialversicherungs- und Unfallversicherungspflichten.

Murielle Müller
24.08.2026
ca. 5 min

Inhalt

Kurz und bündig

Arbeiten Personen in der Schweiz für ein ausländisches Unternehmen ohne Schweizer Niederlassung, etwa im Homeoffice, kann der ANobAG-Status gelten.

  • ANobAG bezeichnet Arbeitnehmende in der Schweiz, deren Arbeitgeber/-in im Ausland sitzt und keine Betriebsstätte in der Schweiz hat.
  • Unfallversicherung: Die Unfallversicherung ist auch für ANobAG obligatorisch.
  • EU/EFTA-Staaten: Rechtlich sind Arbeitgebende verantwortlich. Der Abschluss kann jedoch von den Arbeitnehmenden übernommen werden.
  • Versicherer: Der Abschluss der Unfallversicherung ist, je nach Branche, bei der Suva oder bei einer zugelassenen Unfallversicherung möglich.

Was der ANobAG-Status bedeutet und welche Besonderheiten er mit sich bringt, erfahren Sie in diesem Magazinartikel.

Was bedeutet ANobAG? 

Als ANobAG (Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber) gelten Personen, die in der Schweiz arbeiten, deren Arbeitgebende jedoch im Ausland sitzen und keine Niederlassung in der Schweiz haben.  

Ein typisches Beispiel sind Mitarbeitende ausländischer Firmen ohne Schweizer Betriebsstätte 

Trotz fehlender Niederlassung unterliegen diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen grundsätzlich den schweizerischen Sozialversicherungspflichten. Dazu zählen unter anderem:

  • AHV/IV/EO
  • berufliche Vorsorge (BVG)
  • Unfallversicherung (UVG)

Welche Regeln gelten, hängt häufig von EU-/EFTA-Koordinationsregeln oder von internationalen Sozialversicherungsabkommen ab. 

Sind ANobAG unfallversichert? 

Die Unfallversicherung ist in der Schweiz obligatorisch und im Unfallversicherungsgesetz (UVG) geregelt. Sie schützt Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor den gesundheitlichen und finanziellen Folgen von:

  • Berufsunfällen
  • Nichtberufsunfällen
  • Berufskrankheiten

Grundsätzlich gilt: Wenn eine Person in der Schweiz als ANobAG eingestuft wird, ist sie unfallversichert.

Wer ist verantwortlich? 

Bei EU-/EFTA-Staaten gilt:

Arbeitgebende sind verantwortlich für den Abschluss der obligatorischen Unfallversicherung. 

Weil die Arbeitgebenden jedoch im Ausland sind, können sie den Abschluss der Unfallversicherung an ihre Arbeitnehmenden delegieren. In diesem Fall schliesst die in der Schweiz tätige Person die Versicherung im Auftrag des Arbeitgebenden ab.

Wichtig:

Selbst wenn die Arbeitnehmenden den Abschluss der Unfallversicherung übernehmen, haften die Arbeitgebenden rechtlich für die Beiträge, falls diese nicht bezahlt werden.

 

Ausserhalb der EU-/EFTA-Staaten:

Die arbeitnehmende Person ist selbst für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.

Zuständigkeit bei allen ANobAG (alle Staaten)

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Abschluss der Unfallversicherung

Die obligatorische Unfallversicherung für ANobAG wird entweder bei der Suva (Art. 66 UVG) oder bei einer zugelassenen privaten Unfallversicherung (Art. 68 UVG) abgeschlossen.

Versicherte Leistungen bei Unfall

Die obligatorische Unfallversicherung übernimmt verschiedene Leistungen bei Unfall oder Berufskrankheit.

Wichtig zu wissen: Es werden ausschliesslich Leistungen übernommen, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind.

Versichert ist der letzte vor dem Unfall bezogene AHV-pflichtige Verdienst. Der höchstversicherte Jahresverdienst liegt aktuell bei CHF 148'200.- 

Für Einkommen über dieser Grenze kann zusätzlich bei einem Privatversicherer eine überobligatorische Unfallversicherung (UVG-Z) abgeschlossen werden. Bei der Suva ist dies nicht möglich.

Besonderheiten für ANobAG

Im Vergleich zu normalen Arbeitsverhältnissen gibt es bei Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber einige Besonderheiten:

1. Eigeninitiative ist oft erforderlich

Da der Arbeitgeber im Ausland sitzt, müssen Arbeitnehmer häufig selbst aktiv werden, etwa beim Abschluss der Versicherung oder bei administrativen Fragen.

2. Internationale Koordination

Bei Arbeitgebern aus EU/EFTA-Staaten gelten oft europäische Koordinationsregeln der Sozialversicherung, die Einfluss auf die Zuständigkeit haben können.

3. Versicherungsnachweis

Gerade bei internationalen Arbeitsverhältnissen ist es wichtig, Dokumente wie Vereinbarungen oder Formulare zur Sozialversicherung aufzubewahren.

Vorgehen bei vermutetem ANobAG-Status

  1. Personen mit ausländischen Arbeitgeberinnen melden sich bei der Ausgleichskasse, mit der Sie bereits über eine Erwerbstätigkeit verbunden sind. Fehlt ein solcher Bezug, ist die kantonale Ausgleichskasse am Wohnort zuständig.
  2. Wenn die zuständige Ausgleichskasse beurteilt hat, ob eine Person als ANobAG zu betrachten ist, meldet sich die Person mit den Unterlagen der Ausgleichskasse bei der Unfallversicherung. Anschliessend prüft auch die Unfallversicherung die Unterlagen und bestätigt gegebenenfalls den Versicherungsschutz.

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