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30. September 2021 | von Julia Guckau

Zustellung von Berichten durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte in der Unfallversicherung

Es besteht bei den Leistungserbringern, insbesondere den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, oftmals eine Unsicherheit, ob sie ihre Berichte den Mitarbeitenden der obligatorischen Unfallversicherung ohne besondere Einverständniserklärung ihrer Patienten zustellen müssen und dürfen. Im Speziellen befürchten die Mediziner, hierdurch die Datenschutzvorschriften zu verletzen.

Inhalt

      Ärztinnen und Ärzte, welche Patienten zulasten der Suva behandeln, nehmen eine doppelte Funktion wahr. In erster Linie erfüllen sie ihren Auftrag als ärztliche Beraterinnen und Berater und Therapeutinnen und Therapeuten gegenüber dem Patienten. Gleichzeitig muss sich die Medizinerin/der Mediziner bewusst sein, dass sie/er bei ihrer/seiner Tätigkeit gewisse Regeln des Unfallversicherungsgesetzes zu beachten und gegenüber der Suva als Kostenträgerin (Naturalleistungsprinzip) Rechenschaft abzulegen hat. Abklärungen und Behandlungen haben wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich zu sein (Art. 54 UVG [Bundesgesetz über die Unfallversicherung, SR 832.20] und Art. 67 UVV [Verordnung über die Unfallversicherung, SR 832.202]). Unnötige Behandlungen sind zu vermeiden. Die Wiedereingliederung ist oberstes Ziel. Daher darf eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit nur attestiert werden, wenn dem Patienten die Wiederaufnahme der Arbeit nicht zumutbar ist (Gebot der Schadenminderung). Die Ärztinnen und Ärzte wirken bei der Abklärung des medizinischen Sachverhaltes mit. Sie sind somit Hilfsperson der Versicherung. Ihre Informationen sind für die Suva unabdingbar, um insbesondere zu Kausalität, Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen.1

      Gemäss Art. 54a UVG muss der Leistungserbringer dem Versicherer eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm gegenüber auch alle Angaben machen, die dieser benötigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Dieser Artikel wurde ins UVG aufgenommen, da seit Inkrafttreten des DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz, SR 235.1) die Datenbekanntgabe, wie sie in der Unfallversicherung regelmässig erfolgt, eine formell-gesetzliche Grundlage erfordert (Art. 17 DSG). Grund dafür ist, dass Personendaten über die Gesundheit und über die Intimsphäre als besonders schützenswerte Personendaten qualifiziert werden (Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG).2

      Unter dem Begriff «alle Angaben» in Art. 54a UVG sind rechtserhebliche Daten medizinischer Natur zu verstehen, die dem Versicherer zur Klärung des Sachverhalts dienen.Teile von Patientenakten mit nicht rechtserheblichem Inhalt dürfen dem Durchführungsorgan nur preisgegeben werden, wenn die Patientin/der Patient dies erlaubt und damit auf die Wahrung der Geheimnisse verzichtet.In Anbetracht des Zwecks fallen nicht nur mündliche Informationen oder Auskünfte darunter, sondern auch schriftliche Unterlagen wie beispielsweise Krankenberichte, Gutachten, Urkunden oder Röntgenaufnahmen, wenn diese zur Klärung der Leistungspflicht geeignet sind.5 Bezüglich Umfang und Tiefe der Auskunftspflicht ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Es dürfen im Einzelfall nur jene Daten erhoben werden, welche auch geeignet und notwendig sind, um den Zweck der Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erfüllen. Folglich bedarf es in komplexeren Fällen auch mehr Auskünften, damit die Unfallversicherung ihre Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) genügend erfüllen kann.6

      Wenn eine Medizinalperson die Auskunftspflicht verletzt, beziehungsweise ihr nicht nachkommt, kann diese mangels gesetzlicher Grundlage nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Diesfalls muss jedoch die Unfallversicherung die Medizinerin/den Mediziner und die versicherte Person auf die rechtlichen Konsequenzen hinweisen, welche aus einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts resultieren können. Wenn nämlich die rechtserhebliche Information mit verhältnismässigem Aufwand nicht auf anderem Weg beschafft werden kann, kann dies zu einer Abweisung des Leistungsanspruchs der versicherten Person führen. Letztere kann sich sodann allenfalls mit den Rechtsbehelfen der Haftung an die Medizinalperson wenden.7

      Wer ist von Art. 54a UVG erfasst? Der Begriff Leistungserbringer soll dahingehend verstanden werden, dass sämtliche Erbringer von medizinischen Leistungen, welche zur Klärung des Sachverhalts einen Beitrag leisten können, insbesondere auch solche, welche vor Eintritt des versicherten Ereignisses eine Heilbehandlung erbracht haben, darunterfallen.8

      Hinzuweisen ist auf die sozialversicherungsrechtliche Schweigepflicht, die in Art. 33 ATSG geregelt ist. Demnach müssen Personen, die an der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit bewahren. Von der Schweigepflicht erfasst sind daher sowohl Mitarbeitende des jeweiligen Versicherungsträgers als auch Medizinalpersonen, Mitarbeitende von Heilanstalten sowie Mitarbeitende weiterer Stellen. Hierdurch ist gewährleistet, dass die von den Leistungserbringern an die Versicherer übermittelten Daten vertraulich behandelt werden. Schliesslich ist die spezialgesetzliche Strafbestimmung zur Sicherstellung der Schweigepflicht zu erwähnen. In Art. 112 Abs. 1 lit. c UVG wird die Verletzung der Schweigepflicht durch ein Durchführungsorgan der Unfallversicherung explizit genannt und bei vorsätzlichem Handeln unter Strafe (Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen) gestellt.9

      Fazit

      Die Leistungserbringer, insbesondere die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, sind befugt und verpflichtet, die notwendigen Unterlagen an die Unfallversicherung zu übergeben, auch ohne zusätzliche Einverständniserklärung der Patienten.

      Korrespondenzadresse

      lic. iur. Julia Guckau
      DAS Versicherungsmedizin Suva Rechtsabteilung, Luzern

      Literaturverzeichnis

      1. Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung Ziff. 4.6.1
      2. Basler Kommentar (BSK) UVG, Kurt Pärli/Laura Kunz, Art. 54a N 1 und N 11 BGE 134 V 189 E.3.2; 136 V 141 E. 4.2
      3. KOSS (Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht) UVG, Hürzeler/Kieser, Art. 54a N 16
      4. BSK UVG, Art. 54a N 27
      5. BSK UVG, Art. 54a N 28
      6. BSK UVG, Art. 54a N 30
      7. BSK UVG, Art. 54a N 24
      8. KOSS, Art. 54a N 4f.

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