Asbest
- Eingeatmete Asbestfasern gefährden die Gesundheit.
- In allen Gebäuden, die vor 1990 gebaut wurden, muss mit Asbest gerechnet werden.
- Klären Sie bei Umbau- und Renovationsarbeiten frühzeitig eine Asbestgefährdung ab und ziehen Sie bei Bedarf einen Experten bei.
- Befolgen Sie die lebenswichtigen Regeln, um sich und andere zu schützen.
Asbestgefahr besteht weiterhin
Solange Asbest in Baumaterialen fest gebunden ist, stellt er keine Gefahr dar. Wer jedoch bei Umbau-, Unterhalts- und Renovationsarbeiten Asbestfasern freisetzt und einatmet, gefährdet seine Gesundheit in hohem Masse. Um sich und andere zu schützen, müssen Sie wissen, wo Asbest vorkommen kann und richtig handeln.
Wo kann Asbest vorkommen?
Asbest erkennen – richtig handeln
Die Broschüre «Asbest erkennen – richtig handeln» zeigt Ihnen die häufigsten Anwendungsformen von Asbest und bewertet das Risiko. Zudem erfahren Sie, wie Sie mit dem asbesthaltigem Material umgehen müssen, ohne Ihre Gesundheit zu gefährden.
Asbest erkennen – richtig handeln
Das virtuelle Asbesthaus
Verlauf des Imports von Asbest und Prognose der Fallzahlen für Mesotheliome

Grafik: Verlauf des Imports von Asbest und Prognose der Fallzahlen für Mesotheliome (orange Kurve).
Vom Einatmen bis zum Ausbruch der Krankheit können 40 Jahre und mehr vergehen. Aufgrund dieser langen Latenzzeit erkranken heute noch Menschen, die schon vor vielen Jahren mit Asbest in Berührung kamen.
Als Berufskrankheit anerkannte asbestbedingte Erkrankungen werden im Bundesgesetz für die Unfallversicherung (UVG Art. 9)
Die Versicherungsleistungen umfassen die Kosten der Heilbehandlung, Kostenvergütung und Geldleistungen. Zudem werden bei beruflich bedingten Asbestkrankheiten Integritätsentschädigungen ausgerichtet. Leistungspflichtig ist derjenige UVG-Versicherer, bei dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der Schädigung versichert war.
Anerkennung als Berufskrankheit
Als Berufskrankheit gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe (z.B. Asbeststaub) oder Arbeiten verursacht wurden. Die Stoffe und Erkrankungen sind in der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)
Bei nicht berufsbedingten Erkrankungen werden Leistungen auf Basis des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) erbracht.
Um Betroffenen und Angehörigen schnell und unbürokratisch zu helfen, wurde die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer, kurz Stiftung EFA, gegründet: https://www.stiftung-efa.ch/
Weitere Informationen zur Praxis der Anerkennung von Asbesterkrankungen als Berufskrankheit finden Sie unter «Leistungen bei Asbesterkrankungen»
Im Ausland lebende Personen, die früher in der Schweiz mit Asbest gearbeitet haben, können sich bei Verdacht auf Asbesterkrankung auch heute noch medizinisch untersuchen lassen.
Asbest
Asbest ist die Bezeichnung für eine Gruppe von natürlich vorkommenden, mineralischen Fasern. Diese sind feuer-, hitze- und säurebeständig, verbundfähig und weisen eine hohe elektrische sowie thermische Isolierfähigkeit auf. Verschiedene Branchen haben diese besonderen Eigenschaften von Asbest auf vielfältige Weise genutzt. Das Einatmen von Asbestfasern kann schwere Gesundheitsschäden verursachen.
Asbestverbot
Arbeitnehmerschutz
Der Arbeitgeber ist gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG
Die Bauarbeitenverordnung (BauAV
Die EKAS-Richtlinie Asbest
Der Grenzwert für Asbest (MAK-Wert) wurde in der Richtlinie Grenzwerte am Arbeitsplatz
Als verantwortungsvoller Arbeitgeber schützen Sie auch vorübergehend im Ausland eingesetzte Arbeitnehmer vor Berufskrankheiten. Besteht der Verdacht, dass am Einsatzort besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest auftreten, müssen Sie die Gefahren abklären und die notwendigen Massnahmen treffen.
Mehr dazu in der Dokumentation «Vorübergehend im Ausland beschäftigt
Handeln
Stopp bei Asbestverdacht!
Bevor Sie mit Umbau-, Rückbau- oder Unterhaltsarbeiten beginnen, klären Sie ab, ob im betreffenden Gebäude asbesthaltige Produkte eingebaut wurden. Es gilt die gesetzliche Ermittlungspflicht. Die lebenswichtigen Regeln unterstützen Sie bei der Bewertung der Asbestgefahren.
Falls Sie unsicher sind, ob Asbest verbaut wurde oder nicht, kann eine Materialanalyse Klarheit schaffen. Das Forum Asbest Schweiz (FACH) führt Listen mit Firmen
Asbestsanierung beim Um- und Rückbau von Gebäuden: Leitfaden für Bauherren und Architekten
Wenn sich der Asbestverdacht erhärtet, planen Sie die für die Durchführung der Arbeiten geeigneten Schutzmassnahmen. Am besten verlassen Sie sich hier auf die Einschätzung von Spezialisten. Adressen von Spezialisten finden Sie unter Asbest-Diagnostiker
Als Arbeitgeber und Vorgesetzte stehen Sie in der Verantwortung. Beachten Sie die gesetzlichen Vorschriften, sowie die anwendbaren Regeln der Technik (siehe unten unter Factsheets) und setzen Sie die lebenswichtigen Regeln für den Umgang mit Asbest um.
Eine Übersicht der Regeln finden Sie in der Tabelle «Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien - Übersicht der Massnahmen»
Alle Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von anerkannten Asbestsanierungsunternehmen
Lebenswichtige Regeln Asbest
Die lebenswichtigen Regeln für die betroffenen Branchen im Überblick:
Besserer Schutz durch Sensibilisierung – das können Sie tun
Hier finden sie die wichtigsten Produkte für einen sicheren Umgang mit Asbest: www.sapros.ch
Verantwortungsvolle Arbeitgeber sensibilisieren ihre Mitarbeiter für den sicheren Umgang mit Asbest. So gehen Sie richtig vor:
- Informieren Sie die Mitarbeitenden über die Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit ihrer Arbeit.
- Instruieren Sie die Mitarbeitenden in den Schutzmassnahmen und sachgemässen Arbeitsmethoden.
- Stellen Sie eine fortlaufende Ausbildung Ihrer Mitarbeitenden sicher.
Akzeptieren Sie, wenn Ihre Mitarbeitenden Stopp sagen.
Mit diesem Lernprogramm können Ihre Mitarbeitenden den Umgang mit Asbest üben:
Lernprogramm «Asbest erkennen – richtig handeln»
Wenn Sie als Lehrperson in einer gewerblichen Berufsschule oder im Rahmen von überbetrieblichen Kursen Asbest vertieft behandeln, dann unterstützt Sie unser Lernprogramm «Asbest erkennen – richtig handeln»
Als Bauherr oder Architekt müssen Sie bei Umbauten an einem vor 1990 erstellten Gebäude mit einer Asbestsanierung rechnen. Geben Sie deshalb frühzeitig einen auf das Bauvorhaben abgestimmten Gebäudecheck bei einem Gebäudediagnostiker in Auftrag. Bei dieser Überprüfung wird der Experte das Gebäude auf mögliche Asbestvorkommen prüfen, verdächtige Materialien im Labor untersuchen lassen und weitere Massnahmen im Fall einer notwendigen Asbestsanierung vorbereiten.
Asbest-Diagnostiker
Eine frühzeitige Erkennung von Schadstoffen ist für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben in Bezug auf den Arbeitnehmer- und Umweltschutz erforderlich. Gleichzeitig werden die Planungs- und Kostensicherheit verbessert. Weitere wichtige Informationen finden Sie unter Asbestsanierung beim Um- und Rückbau von Gebäuden
Haben Sie Asbest im Haus?
In der Broschüre «Asbest. Was Sie als Hauseigentümer alles darüber wissen müssen»
Informationen für Asbestsanierer
Alle Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von Suva-anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden.
Die Bauarbeitenverordnung (BauAV Art. 86)
Meldeformular
Anerkennung
Wenn Sie sich als Asbestsanierungsunternehmen anerkennen lassen möchten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Weitere Informationen zur Anerkennung von Asbestsanierungsunternehmen
Ausbildung zum Asbestsanierer
Möchten Sie Spezialistin oder Spezialist für Asbestsanierungen werden? Sie können sich die erforderlichen Kenntnisse in einer Ausbildung aneignen, die in einer von der Suva-anerkannten Ausbildungsstätte angeboten wird.
Ausbildungsstätten für Asbestsanierer
Für Arbeitnehmer aus dem Ausland
Mit einem Zeugnis der Sachkunde gemäss ausländischen Standards können Sie sich mit einem Passerellenkurs zum Spezialist für Asbestsanierungen in der Schweiz gemäss EKAS-Richtlinie Asbest qualifizieren. Hier
Asbestabfall bleibt gefährlich. Treffen Sie deshalb auch bei Entsorgungsarbeiten die notwendigen Schutzmassnahmen. Für die Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen sind die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA)
Weitere Informationen zur Entsorgung finden Sie hier:
Weitere Informationsquellen:
- Bundesamt für Gesundheit (BAG): www.asbestinfo.ch
- Bundesamt für Umwelt (BAFU: www.umwelt-schweiz.ch
- Forum Asbest Schweiz (FACH): www.forum-asbest.ch