Fahrzeug- und Turmdrehkrane montieren, betreiben und instand halten
Arbeiten Sie mit Kranen? Ihr Einsatz ist mit grossen Gefahren verbunden. Auf dieser Seite werden Krane der Kategorie A (Fahrzeugkran) und B (Turmdrehkran) beschrieben. Wer darf sie führen, wie sind Unterhalt und Instandhaltung beim Kranfahrzeug geregelt? Finden Sie alle Informationen für einen sicheren Betrieb.
Inhalt
Kurz und bündig
Kran-Kategorien:
- Kategorie A: Fahrzeugkrane wie Autokrane, Mobilkrane, Raupenkrane, Anhängerkrane, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler. Zu dieser Kategorie zählen auch Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m.
- Kategorie B: Turmdrehkrane wie Obendreherkrane, Untendreherkrane und Wippkrane.
Das Führen von Kranen gilt als Arbeit mit besonderen Gefahren und erfordert einen Kranführerausweis.
Turmdreh- und Fahrzeugkrane sicher betreiben
Auto- und Turmdrehkrane: Montage und Demontage
Für die Montage und Demontage von Kranen dürfen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nur ausgebildete Kranfachleute einsetzen. Kranführerinnen und -führer sowie Hilfspersonen sind nicht dazu berechtigt. Konkrete Informationen, worauf bei der Installation von Turmdrehkranen auf der Baustelle zu achten ist, finden Kranfachleute, Bauführerinnen und -führer sowie Poliere im Merkblatt Turmdrehkrane – Installation, Montage, Demontage.
Stellen Sie sicher, dass es bei Kranarbeiten in der Nähe von Freileitungen und Bahnanlagen nicht zu Stromschlägen kommt. Mehr Informationen darüber finden Sie in der Broschüre Achtung, Stromschlag! Einsatz von Arbeitsmitteln in der Nähe von Freileitungen.
Inverkehrbringen von Kranen
Beachten Sie folgende Punkte, wenn Sie entweder einen neuen Kran der Kategorie A oder B in Verkehr bringen oder einen gebrauchten (nicht älter als 4 Jahre):
- Liefern Sie neue Krane und Occasionskrane nur mit einer Konformitätserklärung aus (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Maschinenverordnung und Art. 3 Abs. 1 Kranverordnung).
- Rüsten Sie jeden neuen Kran mit einem Kranbuch aus (Art. 3 Kranverordnung). Das Kranbuch kann bei der Suva gratis bezogen werden.
- Kontrollieren Sie bei Occasionskranen, ob ein Kranbuch vorhanden ist. Wenn nicht, ergänzen Sie die Krandokumente mit einem neuen, korrekt ausgefüllten Kranbuch.
- Bringen Sie an neuen Kranen einen Kleber «Neukran» an, vermerken Sie den Monat des Inverkehrbringens und wann die erste Kontrolle durch eine Kranexpertin oder einen Kranexperten fällig ist (innert 4 Jahren nach Inverkehrbringung). Inverkehrbringer von Kranen können solche Kleber mit Angabe ihrer Kundennummer beim Kundendienst der Suva beziehen.
- Auch Occasionskrane, die noch nicht vier Jahre alt sind, müssen mit einem Kleber «Neukran» ausgerüstet sein, der angibt, wann die erste Kontrolle von einer Kranexpertin oder einem Kranexperten fällig ist (innert 4 Jahren seit der ersten Inverbringung).
- Füllen Sie das Formular Meldung Neukran/Occasionskran aus und melden Sie der Suva damit die Inverkehrbringung und die Eigentümerin oder den Eigentümer des Krans.
Occasionskrane, die älter als 4 Jahre sind, dürfen erst nach der Kontrolle durch eine Kranexpertin oder einen Kranexperten ausgeliefert werden.
Kontrolle der Betriebssicherheit
Damit Krane sicher betrieben werden können, braucht es generell eine regelmässige Überprüfung des betriebssicheren Zustands. Der Kranhersteller gibt in der Betriebsanleitung konkrete Hinweise, wie diese Überprüfung zu erfolgen hat. Nur ausgebildete Kranfachleute dürfen sie durchführen. Eine Kranexpertin oder ein Kranexperte ist dafür aber nicht notwendig.
Für Fahrzeug- und Turmdrehkrane gelten zusätzliche Anforderungen bei der Überprüfung und Kontrolle.
Jährliche Überprüfung
Gemäss EKAS Richtlinie 6511 Ziffer 6.2 muss der betriebssichere Zustand von Fahrzeug- und Turmdrehkranen jährlich von einem Kranfachmann oder einer Kranfachfrau kontrolliert werden.
Periodische zusätzliche Kontrollen (KranV Art. 15 Abs. 3)
Zusätzlich zur jährlichen Überprüfung müssen Fahrzeug- und Turmdrehkrane regelmässig von einem Kranexperten oder einer Kranexpertin kontrolliert werden. Die Kontroll-Intervalle hängen vom Alter des Krans ab:
- bis zum 20. Altersjahr des Krans: alle 4 Jahre
- ab dem 21. Altersjahr des Krans: alle 2 Jahre
- ab dem 31. Altersjahr des Krans: jährlich
Krane, die älter als 4 Jahre sind, dürfen nur unter folgenden Bedingungen betrieben werden:
- Der Kran wurde von einer Kranexpertin oder einem Kranexperten kontrolliert und abgenommen.
- Die Kontrollfrist ist nicht abgelaufen.
Mit dem fristgerechten Durchführen der Kontrollen vermeiden Sie eine Stilllegung Ihres Krans. Hier finden Sie eine aktuelle Liste von anerkannten Kranexpertinnen und Kranexperten.
Wichtige Informationen für den Betrieb von Kranen
Jeder Kranführer, jede Kranführerin muss wissen, was bei Arbeitsbeginn und -ende sowie während Arbeitspausen am Kran zu kontrollieren ist. Die zu überprüfenden Punkte sind in folgenden Checklisten zusammengefasst:
Auch Kranführerinnen und Kranführer, die einen Kran eines anderen Unternehmers benützen, sind dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Kranverordnung eingehalten werden.
Bei Baukranen wie z. B. Turmdrehkranen können Defekte schwerwiegende Konsequenzen haben. Damit wichtige technische Informationen wie beispielsweise ausgeführte Reparaturen oder die maximale Traglast schnell zugänglich sind, muss zu jedem Kran über ein Kranbuch geführt werden. Darin werden auch die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen sowie Reparaturen eingetragen. Das Kranbuch besteht aus vier Teilen:
- Teil (weiss): Krandaten / technische Daten.
- Teil (grau): Prüfberichte und Reparaturen in detaillierter Form
- Teil: (rosa): Kontrollen der Kranexpertin / des Kranexperten
- Teil: Konformitätserklärung der Herstellers (erforderlich für Krane, die seit dem 1.1.1997 in Betrieb genommen wurden)
Als Kranbetreiberin/Kranbetreiber oder Eigentümerin/Eigentümer haben Sie die Möglichkeit, das Kranbuch entweder digital oder in Papierform zu führen und dem Kranfachmann oder Kranexperten zur Verfügung zu stellen.
Die Suva bietet Ihnen eine gedruckte Version an: Kranbuch für Kranfachleute und Kranexperten
Grundsätzlich ist es verboten, Personentransporte mit Kranen durchzuführen, ausser der Kran wurde zu diesem Zweck gebaut. Im Einzelfall kann Ihnen die Suva eine Ausnahmebewilligung ausstellen. Dafür müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Vorfeld einen schriftlichen Antrag einreichen:
Beachten Sie für Personentransporte mit Arbeitsmitteln im Freizeitbereich folgende besonderen Regeln:
Krane ausser Betrieb
Es mag praktisch erscheinen, ist aber gefährlich: Werkzeugkisten und andere Lasten dürfen von Ihren Kranführerinnen und Kranführern nicht über Nacht am Baukran hängen gelassen werden. Sorgen Sie dafür, dass sie den Lasthaken bei Arbeitsschluss frei machen.
Zusätzliche Gewichte beeinträchtigen die Standsicherheit des Krans. Stellen Sie sicher, dass der Kranhaken bei Arbeitsende leer hochgezogen wird, und die Laufkatze zum Turm oder zur Auslegerspitze gefahren wird (je nach Krantyp, gemäss den Herstellerangaben).
Ausbildung für Kranfachleute und Kranexperten
Kranfachleute (EKAS RL 6511 Ziffer 1.4.7)
Nur ausgebildete Kranfachleute dürfen Krane montieren oder instand halten oder eben die jährliche Überprüfung der Betriebssicherheit durchführen.
Kranfachleute sind hinreichend ausgebildet, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Besuch der entsprechenden Aus- und Weiterbildungskurse (beispielsweise bei Kranherstellern)
- Kennen und in der Praxis anwenden der Sicherheitsvorschriften für den Betrieb von Kranen. Diese bestehen aus den Suva- und EKAS-Vorschriften sowie jenen des Herstellers.
Kranexperten (EKAS RL 6511 Ziffer 1.4.8)
Kranexpertinnen und Kranexperten führen im Auftrag der Betreiber eine vertiefte Prüfung von Fahrzeug- und Turmdrehkranen durch. Sie halten diese Kontrollen in einem Kontrollrapport verbindlich fest. Auf Verlangen der Suva müssen sie einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit vorlegen (KranV Art. 16 bis 18).
Um die Funktion der Kranexpertinnen und des Kranexperten auszuüben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Besitz eines eidgenössischen Fachausweises für Instandhaltungsfachleute oder eines gleichwertigen Titel.
- Nachweis von mindestens fünf Jahren Berufserfahrung in der Montage, Demontage und Instandhaltung von Fahrzeugkranen oder Turmdrehkranen.
- Erfahrung in Elektrotechnik und in der im Kranbau üblichen Steuerungstechnik.
Ausbildungsinstitutionen
Informationen über die Ausbildung für Instandhaltungsfachleute finden Sie auf der Website www.fmpro-swiss.ch
Downloads und Bestellungen
Auskünfte Kranexperte
Interessieren Sie sich für die Tätigkeit als Kranexperte? Melden Sie sich unter folgender Adresse:
Suva
Rösslimattstrasse 39
6002 Luzern