Kranaufbau. Der Zählerausleger ist installiert.

Auto- und Turmdrehkrane: in Verkehr bringen, montieren, instand halten

Die Montage, Demontage und Instandhaltung von Fahrzeugkranen und Turmdrehkranen sind anspruchsvolle Tätigkeiten, die ein spezifisches Fachwissen erfordern. Hier finden Sie alle Informationen und Publikationen zu diesem Thema, und was Sie beim Inverkehrbringen von Kranen beachten müssen.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Nur Profis dürfen Fahrzeug- und Turmdrehkrane montieren, demontieren und instand halten. Nützen Sie unsere Informationen und Merkblätter, um dabei die Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Auch beim Inverkehrbringen von neuen Kranen gibt es einige Vorschriften zu beachten.

      Das sind die wichtigsten Punkte:

      • Montage-, Demontage- und Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeug- und Turmdrehkranen (Kategorie A und B) dürfen nur von ausgebildeten Kranfachleuten ausgeführt werden.
      • Füllen Sie das Formular Meldung Neukran/Occasionskran aus, wenn Sie einen Kran in Verkehr bringen und melden Sie der Suva damit das Inverkehrbringen und den Eigentümer des Krans.
      • Stellen Sie sicher, dass jeder Kran, den Sie in Verkehr bringen, über ein Kranbuch verfügt.

      Auto- und Turmdrehkrane: Montage und Demontage

      Für die Montage und Demontage von Kranen dürfen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nur ausgebildete Kranfachleute einsetzen. Kranführer und allfällige Helfer sind nicht dazu berechtigt. Konkrete Informationen, worauf bei der Installation von Turmdrehkranen auf der Baustelle zu achten ist, finden Kranfachleute, Bauführer und Poliere im Merkblatt Turmdrehkrane – Installation, Montage, Demontage.

      Stellen Sie sicher, dass es bei Kranarbeiten in der Nähe von Freileitungen und Bahnanlagen nicht zu Stromschlägen kommt. Mehr Informationen darüber finden Sie in der Broschüre Achtung, Stromschlag! Einsatz von Arbeitsmitteln in der Nähe von Freileitungen.

      Inverkehrbringen von Kranen

      Beachten Sie folgende Punkte, wenn Sie entweder einen neuen Kran der Kategorie A oder B in Verkehr bringen oder einen gebrauchten (nicht älter als 4 Jahre):

      • Liefern Sie neue Krane und Occasionskrane nur mit einer Konformitätserklärung aus (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Maschinenverordnung und Art. 3 Abs. 1 Kranverordnung).
      • Rüsten Sie jeden neuen Kran mit einem Kranbuch aus (Art. 3 Kranverordnung). Das Kranbuch kann bei der Suva gratis bezogen werden.
      • Kontrollieren Sie bei Occasionskranen, ob ein Kranbuch vorhanden ist. Wenn nicht, ergänzen Sie die Krandokumente mit einem neuen, korrekt ausgefüllten Kranbuch.
      • Bringen Sie an neuen Kranen einen Kleber «Neukran» an, vermerken Sie den Monat des Inverkehrbringens und wann die erste Kontrolle durch einen Kranexperten fällig ist (innert 4 Jahren nach Inverkehrbringung). Inverkehrbringer von Kranen können solche Kleber mit Angabe ihrer Kundennummer beim Kundendienst der Suva beziehen.
      • Auch Occasionskrane, die noch nicht vier Jahre alt sind, müssen mit einem Kleber «Neukran» ausgerüstet sein, der angibt, wann die erste Kontrolle von einem Kranexperten fällig ist (innert 4 Jahren seit der ersten Inverbringung).
      • Füllen Sie das Formular Meldung Neukran/Occasionskran aus und melden Sie der Suva damit die Inverkehrbringung und den Eigentümer des Krans.

      Occasionskrane, die älter als 4 Jahre sind, dürfen erst nach der Kontrolle durch einen Kranexperten ausgeliefert werden.

      Downloads und Bestellungen

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